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Aktives und Passives Wahlrecht für EU-Bürger in Zypern

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20.03.2018 - Artikel

Jeder Bürger der Europäischen Union, der in einem Mitgliedsstaat lebt, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, besitzt bei den Kommunalwahlen des Wohnsitzlandes dasselbe aktive und passive Wahlrecht wie die Bürger dieses Mitgliedsstaates. Grundregel ist demzufolge, dass die Bürger der Europäischen Union, die in einem anderen Mitgliedsstaat leben, als Staatsangehörige des Wohnsitzlandes betrachtet werden.

Wenn ein Mitgliedsstaat der Europäischen Union als Voraussetzung an den Kommunalwahlen seinen Bürgern eine Mindestaufenthaltsfrist setzt, so kann er den Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedsstaates eine ähnliche Mindestaufenthaltsfrist setzen. Diese Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn sie sich die entsprechende Zeit in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union aufgehalten haben.

Es muss betont werden, dass das Gemeinschaftsrecht das Wahlrecht nur bei lokalen Wahlen einräumt. Das aktive und passive Wahlrecht bei Regional- oder Landeswahlen wird durch die nationale Legislatur geregelt und die Gewährung des Teilnahmerechts an Regional- und Landeswahlen für Bürger anderer Mitgliedsstaaten ist folglich dem jeweiligen Mitgliedsstaat der Europäischen Union überlassen.
Aktives Wahlrecht

Die Bürger der Europäischen Union können das aktive Wahlrecht in ihrem Wohnsitzland ausüben, insofern sie diesen Wunsch zum Ausdruck bringen. Die Wähler der Europäischen Union werden in Übereinstimmung mit den Vorschriften im Wohnsitzland in spezielle Wählerverzeichnisse eingetragen. Zum Zweck der Eintragung in die speziellen Wählerverzeichnisse muss der Wähler der Europäischen Union dieselben Dokumente wie die einheimischen Wähler vorlegen. Es ist auch möglich, dass die Vorlage eines gültigen Personalausweises und einer eidesstattlichen Erklärung über die Staatsangehörigkeit und die Adresse im Wohnsitzland erforderlich ist.

Die Bürger der Europäischen Union, die in die speziellen Wählerverzeichnisse im Wohnsitzland eingetragen sind, bleiben eingetragen, solange sie die Voraussetzungen für das aktive Wahlrecht erfüllen. Wenn die Eintragung in das Verzeichnis infolge eines Antrages erfolgte, können sie auf Wunsch aus diesen Verzeichnissen gelöscht werden.
Passives Wahlrecht

Im Hinblick auf das passive Wahlrecht müssen die Bürger der Europäischen Union bei der Unterbreitung ihrer Kandidatur dieselben Dokumente wie die einheimischen Kandidaten vorlegen. Es ist auch möglich, dass die Vorlage eines gültigen Personalausweises und einer eidesstattlichen Erklärung über die Staatsangehörigkeit und die Adresse im Wohnsitzland erforderlich ist. Es ist weiterhin möglich, dass die Unionskandidaten eine eidesstattliche Erklärung abgeben müssen, die besagt, dass sie in ihrem Herkunftsland das passive Wahlrecht nicht verloren haben, möglicherweise mit einer einschlägigen Bestätigung, und dass sie in ihrem Herkunftsland kein öffentliches Amt innehaben, das nicht mit dem Besitz eines gewählten Amtes im Wohnsitzland vereinbar ist.
Nützliche Hinweise

Richtlinie 93/109/EG des Rates vom 19. Dezember 1994, über die Einzelheiten zur Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Kommunalwahlen für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedsstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen.


Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Anwendung der Richtlinie 94/80/EG über die Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Kommunalwahlen. KOM (2002) 260 Endf., 30.5.2002.
Nützliche Informationen über die nationalen Verordnungen - Kommunalwahlen -

Wer hat ein aktives und passives Wahrecht?

Ein Wahlrecht besitzen die Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union ab 18 Jahren, die im speziellen Wählerverzeichnis stehen und ihr Wahlrecht in Zypern und in ihrem Herkunftsland nicht verloren haben. Jede Person, die zur Ausübung des aktiven Wahlrechts berechtigt ist und bis zum Wahltag das 25. Lebensjahr erreicht hat, hat ebenfalls das passive Wahlrecht.
Was geschieht in Zypern?

Was muss man tun, um das Wahlrecht ausüben zu können?


Der Interessent muss folgenden Antrag auf Eintragung in das spezielle Wählerverzeichnis stellen.

Die Anträge der Unionsbürger werden das gesamte Jahr über, im Rahmen der vierteljährlichen Revision des Wählerverzeichnisses, d.h. am 2. Januar, 2. April, 2. Juli und 2. Oktober, bei den örtlichen Kreisverwaltungen gestellt.

Die Eintragung ins spezielle Wählerverzeichnis bleibt in Kraft, solange der Interessent in Zypern wohnhaft ist und die Voraussetzung für das Wahlrecht erfüllt und insofern er nicht die Löschung aus dem Verzeichnis beantragt.

Der Antrag auf Löschung aus dem speziellen Wählerverzeichnis erfolgt ebenfalls bei den örtlichen Kreisverwaltungen, mindestens 15 Tage vor dem Wahltermin.

Die Ausübung des Wahrechts ist in Zypern Pflicht. Deshalb müssen alle Bürger eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union, die in das spezielle Wählerverzeichnis aufgenommen wurden, ebenso wie die zyprischen Wähler ihr Wahlrecht ausüben.

Antrag auf Eintragung in das spezielle Wählerverzeichnis [pdf, 925.31k]
Beantragung der Kandidatur

Die Kandidaten werden beim örtlichen Wahlbeauftragten gestellt, an einem Zeitpunkt und Ort, die dieser in seiner Bekanntmachung nennt, welche in der Offiziellen Zeitung der Republik veröffentlicht wird und an gut sichtbaren Orten innerhalb der örtlichen Kommune/Gemeinde mindestens fünf Tage vor dem Antragstermin aufgehängt werden.

Die Unionswähler können nicht für das Amt des Bürgermeisters und Gemeinderatsvorsitzenden kandidieren, und sie können, wenn sie zum Ratsmitglied gewählt werden, auch nicht für das Amt des stellvertretenden Bürgermeisters oder Gemeinderatsvorsitzenden kandidieren.

Die Interessenten beantragen ihre Kandidatur entweder in Kombination mit einer Partei/einer Parteikoalition/unabhängigen Gruppierungen, oder einzeln als unabhängige Kandidaten.

Die Anzahl der Kandidaten für jede Kombination darf die gesetzlich festgelegte nicht überschreiten, die der Anzahl der Wähler in jeder Kommune/Gemeinde entspricht.

Jeder Kandidat legt folgende Dokumente vor:

- Den Vorschlag der Kandidatur, der von vier Wählern unterschrieben ist, wobei zwei Vorschlagende und zwei Unterstützende sind.

- Die Erklärung des Kandidaten, dass er die Voraussetzungen für das passive Wahlrecht erfüllt,

- und zahlt eine Gebühr in Höhe von Euro 85,43.


Ein Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedsstaates muss neben seinem Antrag auch folgende Dokumente vorlegen:

1. eine eidesstattliche Erklärung, die folgende Angaben enthält:

- seine/ihre Staatsangehörigkeit

- seinen/ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in der Republik Zypern (Adresse)

- falls zutreffend, das letzte Wählerverzeichnis, in dem er/sie im Herkunftsland eingetragen war,

- dass er/sie das aktive Wahlrecht in seinem Herkunftsland nicht verloren hat

- dass er/sie keine Funktion innehat, die mit dem Gesetz unvereinbar ist,

- seit wann er/sie Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaates ist (Datum)

2. eine Bestätigung der zuständigen Behörden des Herkunftslandes, dass er/sie das passive Wahlrecht in diesem Land nicht verloren hat, oder dass ein solcher Verlust den Behörden nicht bekannt ist,

3. den Personalausweis der Republik Zypern.


Die vorgeschlagenen Kandidaten werden durch eine Bekanntmachung des Wahlbeauftragten bekannt gegeben, die am Ort der Kandidatur ausgehängt wird, und jeder Interessent kann innerhalb von 24 Stunden nach Ablauf der Frist für die Beantragung der Kandidatur schriftlich gegen eine Kandidatur Einspruch erheben, aus Gründen, die im Gesetz verankert sind.


Aktives und Passives Wahlrecht für EU-Bürger in Zypern
Wahl
Zentrum für weitere Informationen

Innenministerium

Abteilung Wahlen

1453 Nikosia

Tel.: 22867714

Fax: 22678486

E-Mail: elections@moi.gov.cy


Verweise:


Gesetz über die Kommunalwahlen (Staatsangehöriger anderer Mitgliedsstaaten) von 2004, (G.98(I)/2004)


Gesetz über die Wahl der Mitglieder des Parlaments (G.72 von 1979 bis 3(I)/2003).


Gesetz über die Kommunen (G.III von 1985 bis 47(I)/2004).


Gesetz über die Gemeinden (G.86(I) von 1999 bis 228(I)/2002).

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