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Familienangelegenheiten

Foto eines lachenden Babys

Foto eines lachenden Babys, © www.colourbox.com

08.01.2020 - Artikel

Eheschließung, Scheidung, Urkunden und ihre Verwendung im Ausland


Eheschließung in Deutschland

Personen, die in Deutschland heiraten wollen, müssen persönlich vor einem Standesbeamten erscheinen und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen. Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben werden.

1. Folgende Vorschriften sind dabei zu beachten:

  • Die Verlobten haben die beabsichtigte Eheschließung bei dem zuständigen Standesbeamten anzumelden (§ 4 PstG). Der Standesbeamte hat zu prüfen, ob der Eheschließung ein Ehehindernis entgegensteht (§ 5 Abs. 2 PStG).
  • Zuständig ist der Standesbeamte, in dessen Bezirk einer der Verlobten seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat keiner der Verlobten seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des PersonenstandsG, so ist für die Eheschließung der Standesbeamte des Standesamts I in Berlin oder der Hauptstandesämter in München, Baden- Baden und Hamburg zuständig (§ 6 Abs. 2 u. 3 PStG).
  • Die Anmeldung muß persönlich vor dem Standesamten erfolgen. In Ausnahmefällen ist auch eine schriftliche Anmeldung oder eine Vertretung zulässig. (Die Anmeldung kann nicht über die Botschaft erfolgen.)
  • Die Ehe muß innerhalb von 6 Monaten nach der Anmeldung bzw. der Mitteilung des Standesbeamten über das Nichtbestehen von Ehehindernissen geschlossen werden, anderenfalls ist eine erneute Anmeldung erforderlich (§ 6 Abs. 1 PstG)

2. Für die Eheschließung sind grundsätzlich die folgende Unterlagen vorzulegen:

  • Mit Lichtbild versehener amtlicher Ausweis (Reisepaß / Personalausweis), wenn die Verlobten dem Standesbeamten nicht anderweitig persönlich bekannt sind ( § 139 Abs.6 DA).
  • Aufenthaltsbescheinigung der Meldebehörde mit Angaben des Familienstandes, des Wohnorts und der Staatsangehörigkeit, sofern die Verlobten im Geltungsbereich des Personenstandsgesetzes gemeldet sind (§ 139 Abs.2 DA).
  • Beglaubigte Abschrift oder Auszug aus dem Familienbuch der Eltern der Verlobten oder, falls sie in einem solchen Familienbuch nicht eingetragen sind oder als Kind angenommen worden sind, ihre Abstammungsurkunde (§ 5 Abs.1 PStG; § 139 Abs.2 DA)

Bitte kontaktieren Sie aber das Standesamt, um die für Ihren konkreten Fall notwendigen Dokumente zu erfragen.

3. Zusätzliche Unterlagen bei Verlobten, die nicht Deutsche sind:

  • Staatsangehörigkeitsnachweis (Reisepaß / Bescheinigung der zuständigen Behörde des Heimatstaates), gem. § 11 Abs.2 PStV; § 148 DA.
  • Ehefähigkeitszeugnis der inneren Behörde ihres Heimatstaates, sofern sich die Vorraussetzungen für die Eheschließung nach dessen Recht richten (§ 1309 Abs. 1 BGB; Art 13 EGBGB, § 166 DA).
  • Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses durch den OLGPräsidenten, wenn die inneren Behörden des betreffenden Staates keine Ehefähigkeitszeugnisse ausstellen (§ 1309 Abs.2 BGB; §§ 170, 171 DA).

Zum Ehefähigkeitszeugnis:
Verlobte, die hinsichtlich der Voraussetzungen der Eheschließung ausländischem Recht unterliegen, sollen eine Ehe nicht eingehen, bevor sie ein Zeugnis der zuständigen Behörde ihres Heimatlandes darüber beigebracht haben, daß der Eheschließung ein in den Gesetzen des Heimatlandes begründetes Ehehindernis nicht entgegensteht (Ehefähigkeitszeugnis, § 1309 BGB).

  • Ehefähigkeitszeugnisse für Zyprer, die im Ausland heiraten wollen sind nur in Form von Ledigkeitsbescheinigungen bekannt:
  • Eine Bescheinigung, wonach ein Zyprer keine Ehe aufgrund des § 279 des Gesetzes über Eheschließungen eingegangen ist, stellt das zyprische Innenministerium aus.
  • Eine Bescheinigung, wonach ein Zyprer keine Ehe aufgrund des Gesetzes über standesamtliche Eheschließungen Nr. 21/ 90 eingegangen ist, stellt das zyprische Justizministerium aus.
  • Eine Bescheinigung, wonach keine kirchliche Trauung stattgefunden hat, stellt der griech.-orthodoxe Geistliche der Heimatgemeinde aus.

Die Bescheinigungen sollten mit einer Apostille des zyprischen Justizministeriums versehen sein.
Zur Beachtung:
Alle Angaben beruhen auf Erkenntnissen und Einschätzungen der Botschaft Nikosia im Zeitpunkt der Textabfassung. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen, kann jedoch keine Gewähr übernommen werden. Es wird daher empfohlen, möglichst frühzeitig Kontakt mit dem Standesbeamten, vor dem die Ehe geschlossen werden soll, aufzunehmen.

Eheschließung in Zypern

Personen, die in Zypern heiraten möchten, müssen persönlich bei dem Standesbeamten in dem Ort ihrer Wahl vorsprechen und ihre Eheschließung formell ankündigen. Bei dieser Ankündigung (Notice of Marriage) müssen in der Regel folgende Dokumente vorgelegt werden (Bitte erkundigen Sie sich jedoch bei dem Standesamt, welche Unterlagen in Ihrem Fall benötigt werden.):

- gültige Reisepässe der Verlobten

- Geburtsurkunden der Verlobten (werden zurückgegeben)

Für deutsche Staatsangehörige genügt i.d.R. eine Meldebescheinigung mit einem Ledigkeitsvermerk ihrer deutschen Heimatgemeinde. Falls die Verlobten nicht mehr in Deutschland gemeldet sind, muss ein Ehefähigkeitszeugnis (in der Regel mehrwöchige Bearbeitungszeit bei dem zuletzt zuständigen deutschen Standesamt) beantragt werden.

Bei Vorehen sind das Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk (decree absolute) oder die Sterbeurkunde (certificate of death) vorzulegen. Ferner müssen beide Parteien eine eidesstattliche Erklärung (affidavit) ablegen, dass sie seitdem nicht mehr verheiratet gewesen sind.

Ist einer der beiden Verlobten unter 18 Jahre alt und nicht Witwe(r), ist zur Eheschließung die schriftliche Zustimmung des Vaters oder, wenn dieser tot oder geschäftsunfähig ist, der Mutter oder, wenn beide tot oder nicht geschäftsfähig sind, des gesetzlichen Vormunds erforderlich.

Die Dokumente (außer Reisepass) müssen mit einer amtlichen englischen oder griechischen Übersetzung versehen sein. In Zypern kann eine gebührenpflichtige Übersetzung einzig durch vereidigte Übersetzer gefertigt werden. Eine Liste dieser Übersetzer finden Sie auf der Webseite des „Press and Information Office“ unter www.pio.gov.cy. Die Deutsche Botschaft kann keine Übersetzungen vornehmen.

Die Ehe kann frühestens nach Ablauf von 15 Tagen nach der Ankündigung (Notice of Marriage) und spätestens innerhalb von 3 Monaten nach erfolgter Ankündigung geschlossen werden.

Im Falle der Eilbedürftigkeit kann jedoch beim Standesamt eine besondere Ehelizenz beantragt werden, die eine Eheschließung in drei oder vier Tagen ermöglicht.

Eine Liste aller Standesämter auf Zypern gibt es bei dem Gemeindeverband:

Union of Cyprus Municipalities
P.O. Box 22033, CY 1516 Nicosia
Tel: 00357 - 22 445170, Fax 00357 - 22 67 72 30
Web: www.ucm.org.cy
E-Mail: endeky@cytanet.com.cy

Unter bestimmten Voraussetzungen können die Verlobten bei einem zugelassenen Geistlichen einer anerkannten Religionsgemeinschaft heiraten. Auskunft hierüber erteilen die Standesämter. Auch dafür ist das oben aufgeführte Verfahren zu befolgen.

Alle Angaben beruhen auf Erkenntnissen und Einschätzungen der Botschaft Nikosia im Zeitpunkt der Textabfassung. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen, kann jedoch keine Gewähr übernommen werden. Es wird daher empfohlen, möglichst frühzeitig Kontakt mit dem Standesbeamten, vor dem die Ehe geschlossen werden soll, aufzunehmen.
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Die zyprische Heiratsurkunde sollte, wenn sie in Deutschland verwendet werden soll, mit einem Echtheitsvermerk (Apostille) durch das zyprische Justizministerium versehen werden (s.u.).

Erklärung zur Namensführung und Eintragung ins Eheregister
Deutsche Staatsangehörige, die in Zypern wohnhaft sind, können im Anschluss an die Eheschließung bei der Botschaft Erklärungen zur Namensführung bzw. die Eintragung im Eheregister beantragen.

Scheidung

Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen in Deutschland

1. Automatische Anerkennung nach Artikel 21 der sogenannten Brüssel II a-Verordnung:

Ausländische Entscheidungen in Ehesachen werden in der Bundesrepublik Deutschland automatisch, also ohne Durchführung eines besonderen Anerkennungsverfahrens, anerkannt, wenn die Verordnung (EG) Nr.2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 (nachfolgend: Brüssel II a-VO) anwendbar ist. Voraussetzung hierfür ist:

  • dass die Ehe durch das Gericht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (außer Dänemark) geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt wurde und
  • dass das gerichtliche Verfahren zur Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe nach dem 01.März 2001 eingeleitet wurde.

Ist das Verfahren vor dem 01.März 2001 eingeleitet worden, die Entscheidung aber erst nach dem 01.März 2001 ergangen, so wird die Entscheidung ausnahmsweise unter den Voraussetzungen des Artikel 64 Abs. 4 Brüssel II a-VO ebenfalls automatisch anerkannt. Da die Frage, ob die Voraussetzungen für eine solche Ausnahme im Einzelfall vorliegen, eingehender rechtlicher Beratung bedarf, wird empfohlen, sich an einen Rechtsanwalt zu wenden. Adressen und Telefonnummern von Rechtsanwälten, auch von Fachanwälten für Familienrecht, können Sie bei der zyprischen Rechtsanwaltskammer erhalten. Deren Anschrift lautet:

Cyprus Bar Association
11, Florinis Str.
1065 Nicosia
Tel.: 22 87 33 00
Fax :22 87 30 13
eMail: cybar@cytanet.com.cy
Web: www.cyprusbarassociation.org

Eine Liste deutschsprachiger Anwälte finden Sie auch auf unserer Internetseite.

2. Anerkennungsverfahren nach Artikel 7 § 1 Familienrechtsänderungsgesetz

In Fällen, in denen die Brüssel II a-VO nicht anwendbar ist, werden in der Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 7 § 1 FamRÄndG ausländische Entscheidungen in Ehesachen grundsätzlich nur dann anerkannt, wenn in einem besonderen Anerkennungsverfahren festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für eine Anerkennung vorliegen. Solange die ausländische Entscheidung nicht anerkannt wurde, ist sie in Deutschland wirkungslos, d.h. eine erneute Eheschliessung ist beispielsweise nicht möglich.

Eine Anerkennung nach dem FamRÄndG ist nur in solchen Fällen nicht erforderlich (Artikel 7 § 1 Abs.1 Satz 3 FamRÄndG), in denen die anzuerkennende Entscheidung von einem Gericht oder einer Behörde des Staates getroffen wurde, dem beide Ehegatten zur Zeit der Entscheidung angehört haben.

Mit dem besonderen Anerkennungsverfahren soll für alle deutschen Behörden rechtsverbindlich Klarheit darüber geschaffen werden, ob eine bestimmte ausländische Entscheidung in Ehesachen in der Bundesrepublik Deutschland anerkannt wird.

Zuständig für die Anerkennung ist die Landesjustizverwaltung des Bundeslandes, in dem ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Artikel 7 § 1 Abs.2 Satz1 FamRÄndG). Hat keiner der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, so ist die Justizverwaltung des Landes zuständig, in dem eine neue Ehe geschlossen werden soll (Artikel 7 § 1 Abs.2 Satz 2 FamRÄndG). Nur soweit eine Zuständigkeit auch hiernach nicht gegeben ist, ist die Justizverwaltung des Landes Berlin zuständig (Artikel 7 § 1 Abs.2 Satz 3 FamRÄndG).

Die Landesjustizverwaltung entscheidet nur auf Antrag der Ehegatten oder von Personen, die ein rechtliches Interesse an der Anerkennung glaubhaft machen. Antragsteller, die sich im Ausland aufhalten, können Anträge über die deutschen Auslandsvertretungen einreichen, die entsprechende Vordrucke bereithalten. Die Entscheidung ist gebührenpflichtig (Kostenrahmen von 10 bis 310 Euro).

Alle Angaben beruhen auf Erkenntnissen und Einschätzungen der Botschaft im Zeitpunkt der Textabfassung. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen, kann jedoch keine Gewähr übernommen werden.

Geburt-/ Heirats- / Sterbeurkunden

1. Geburts- oder Sterbeurkunden

Sollten Sie eine Geburts- oder Sterbeurkunde benötigen, wenden Sie sich bitte schriftlich oder per Fax an das Standesamt des Bezirksamtes (District Office), in dem die Geburt/ der Sterbefall stattfanden. In der schriftlichen Anforderung der Urkunde müssen Sie folgende Informationen übermitteln:

  • Geburts- oder Sterbedatum
  • Geburts- oder Sterbeort
  • Pass- oder Ausweisnummer
  • Namen der Eltern (nur für Geburtsurkunden)

Bitte vergessen Sie nicht, Ihre vollständige Adresse in Deutschland anzugeben, oder eine in Zypern lebende Person zu benennen, der die Urkunde übermittelt werden soll.

Die Adressen der zuständigen Standesämter lauten:

District Famagusta: Registrar’s Office, District Office, P.O. Box 40424, 6304 Larnaca

District Limassol: Registrar’s Office, District Office, P.O. Box 56062, 3304 Limassol

District Larnaca: Registrar’s Office, District Office, P.O. Box 40103, 6301 Larnaca

District Paphos: Registrar’s Office, District Office, P.O. Box 60005, 8100 Paphos

District Nicosia: Registrar’s Office, District Office, 2, Alkaiou Street, 1458 Nicosia, Tel: +357 22 804222, Fax: +357 22 302141

2. Heiratsurkunden

Eine Heiratsurkunde erhalten Sie entweder bei der Stadt/Gemeindeverwaltung („Municipality“), bei der Sie die Ehe geschlossen haben oder vom Zentralstandesamt in Nikosia. Sie müssen die Urkunde schriftlich oder per Fax anfordern, das Datum und den Ort der Eheschließung und die Namen der Eheschließenden angeben.

Bitte vergessen Sie nicht, Ihre vollständige Adresse in Deutschland anzugeben, oder eine in Zypern lebende Person zu benennen, der die Urkunde übermittelt werden soll.

Die Adresse des Zentralstandesamtes in Nikosia lautet:
Civil Registry and Migration Department
Arch. Makariou Avenue, 90
1077 Nicosia
Tel: +357 22 308808
Fax: +357 22 308742
E-Mail: migration@crmd.moi.gov.cy

Verwendung zyprischer Urkunden in Deutschland

Wenn Sie zyprische Personenstandsurkunden in der Bundesrepublik Deutschland verwenden möchten, muss die Urkunde in Zypern mit einer sogen. Apostille versehen werden, es sei denn, es handelt sich um eine zweisprachige Urkunde. Es empfiehlt sich deshalb in diesen Fällen, mit der Urkundenbeschaffung eine in Zypern ansässige Person (z.B. Rechtsanwalt) zu beauftragen, die auch die Apostille beim hiesigen Justizministerium einholt.

Apostille

Sollen öffentliche Urkunden (z.B. Geburtsurkunden oder Heiratsurkunden, aber auch Unterschriftsbeglaubigungen), die in einem Land (A) ausgestellt wurde, in einem anderen Land (B) verwendet werden, so muss für das andere Land (B) nachgewiesen werden, dass die Urkunde tatsächlich von dem Aussteller unterschrieben wurde und dass der Aussteller in Land A auch dazu berechtigt war, die Urkunde auszustellen.

In den Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 5. Oktober 1961 wird die Legalisation durch die „Haager Apostille“ ersetzt.

Die Apostille bestätigt die Echtheit einer öffentlichen Urkunde, die hierfür im Original vorgelegt werden muss. Sie wird von einer Behörde des Staates erteilt, durch den die Urkunde ausgestellt wurde.

Zypern und Deutschland sind beide Vertragsstaaten dieses Übereinkommens, Urkunden zyprischer Behörden können daher mit einer Apostille aus Zypern in Deutschland, deutsche Urkunden mit einer Apostille aus Deutschland in Zypern verwendet werden.

Hinweis für Nordzypern / „TRNZ“
Seit 1974 ist Zypern faktisch geteilt. Die international anerkannte Republik Zypern übt die tatsächliche Kontrolle nur im Südteil der Insel aus, nicht hingegen im Nordteil, der durch eine Demarkationslinie (Grüne Linie/Green Line) vom Südteil abgegrenzt ist. Nur die Türkei erkennt den von ihr besetzten Nordteil als eigenständigen Staat (sogenannte „Türkische Republik Nordzypern“) an. Nordzypern wird von Deutschland also nicht als Staat anerkannt, was entsprechend auch für deren Behörden, Gerichte und sonstige öffentliche Organe gilt. Eine direkte Kommunikation mit den dortigen Behörden ist offiziell nicht möglich.

Aufgrund der völkerrechtlichen Nichtanerkennung der Türkischen Republik Nordzypern („TRNZ“) werden Dokumente, die von dortigen „Behörden“ ausgestellt wurden (z.B. Heiratsurkunden), nicht durch die Botschaft legalisiert oder anderweitig anerkannt.

Das im Weiteren erläuterte Apostille-Verfahren gilt nur für Urkunden, die in der Republik Zypern ausgestellt wurden und nicht für Dokumente aus dem unter türkisch-zyprischer Verwaltung stehenden Teil Zyperns. In Einzelfällen wird geraten, sich mit der Deutschen Botschaft in Verbindung zu setzen.

Verfahren

Die Apostille für zyprische Urkunden wird ausschließlich durch das zyprische Justizministerium erteilt. Die Büros hierfür befinden sich in

Ministry of Justice and Public Order
122 Athalassas Avenue
Nicosia
Tel.: (+357) 22805998/924/96

und

Limassol District Office of the Apostille Department
21 Spyros Araouzos, 1st floor
3036 Limassol
Tel.: (+357) 25345650/51

Die Öffnungszeiten sind Montag bis Freitag, 8.00 Uhr bis 15.00 Uhr.

Die Apostille für deutsche Urkunden wird nur in Deutschland (nicht durch die Deutsche Botschaft) von den Landesjustizverwaltungen und den Präsidenten der Landgerichte, und für öffentliche Urkunden aus der allgemeinen Verwaltung (einschließlich Personenstandswesen) von den Regierungspräsidenten bzw. die Innensenatoren (der Stadtstaaten) erteilt.

Angaben zu den zuständigen Stellen und weitere Informationen erhalten Sie unter www.diplo.de/internationaler_urkundenverkehr


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