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Unterschriftsbeglaubigung / Kopie beglaubigen / Apostille

Diverse Stempel an einer Halterung

Beglaubigung, © Photothek.de

01.12.2017 - Artikel

Informationen zu Beurkundungen, Beglaubigungen von Unterschriften und Kopien und zur Apostille.

Beurkundungen und Beglaubigungen durch deutsche Auslandsvertretungen


Auch im Ausland benötigen Deutsche und Ausländer gelegentlich Beglaubigungen (von Unterschriften, Handzeichen, Namensunterschriften sowie von Abschriften oder Ablichtungen) und Beurkundungen. Nicht immer können der ausländische Notar oder die ausländische Behörde helfen, wenn es um Eheverträge, Erklärungen in Kindschaftssachen, Testamente, Erbscheinsanträge oder auch Grundstückskaufverträge geht, die in Deutschland benötigt werden. Oft sind dann die deutschen Botschaften und Konsulate die richtigen Ansprechpartner.


Gesetzliche Grundlagen

Die deutschen Konsularbeamten sind gesetzlich berufen und ermächtigt, solche Rechtshandlungen für den deutschen Rechtskreis vorzunehmen (§ 2 des Konsulargesetzes, KG). Konsularisch aufgenommene Urkunden stehen den von einem inländischen Notar aufgenommenen gleich (§ 10 Abs. 2 KG). Die Gebühren richten sich nach dem Bundesgebührengesetz und der Besonderen Gebührenverordnung des Auswärtigen Amts.


Der Konsularbeamte ergänzt den deutschen Notar

Der Konsularbeamte beurkundet nur, soweit dies notwendig ist, d.h. wenn gesetzliche Beurkundungspflichten für den deutschen Rechtsverkehr vorliegen. Er tritt hierbei nicht in Konkurrenz zu den deutschen Notaren. Seine Beurkundungen sind ergänzende Dienstleistungen, die sonst nicht erbracht werden könnten. Konsularbeamte handeln nach pflichtgemäßem Ermessen; sie sind im Gegensatz zu einem Notar in Deutschland, der seine Urkundstätigkeit nicht ohne ausreichenden Grund verweigern darf, nicht zur Beurkundung verpflichtet.


Bitte beachten Sie

Nicht an jedem Ort der Welt gibt es deutsche Konsularbeamte, die jede gewünschte Beurkundung vornehmen können. Wer eine Beurkundung im Ausland durch deutsche Konsularbeamte wünscht, sollte rechtzeitig mit der Terminvereinbarung klären, ob ihm vor Ort tatsächlich geholfen werden kann.


Besonders bei komplizierten Grundstücksgeschäften und gesellschaftsrechtlichen Beurkundungen empfiehlt es sich überdies, den Entwurf vorab zu übersenden, den der beratende Notar im Inland gefertigt hat.


Beglaubigungen von Unterschriften

Die Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens erfolgt durch Anerkennung oder Vollziehung der Unterschrift vor dem Konsularbeamten. Eine Namensunterschrift kann nur bei Vollziehung vor dem Konsularbeamten beglaubigt werden. In beiden Fällen ist die persönliche Vorsprache desjenigen erforderlich, dessen Unterschrift, Namensunterschrift oder Handzeichen beglaubigt werden soll. Der Unterschreibende muss sich durch Reisepass oder Personalausweis ausweisen. Die Gebühr wird nach der Auslandskostenverordnung berechnet und richtet sich nach dem Wert des zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts für das die Unterschriftsbeglaubigung benötigt wird.

Für die Unterschriftsbeglaubigung müssen Sie einen Termin vereinbaren. Bitte schicken Sie eine E-Mail an

info@nikosia.diplo.de

und schicken Sie als Scan das Dokument, das Sie unterzeichnen möchten. Die Botschaft wird sich dann wegen eines Termins mit Ihnen in Verbindung setzen. Bitte beachten Sie, dass wegen großer Nachfrage ein Termin in der Regel nicht kurzfristig vergeben werden kann.


Beglaubigung von Fotokopien

Für die Bestätigung der Übereinstimmung von Fotokopien mit der Urschrift ist zu beachten, dass die Urschrift dem Konsularbeamten ebenfalls vorgelegt werden muss.

Für die Kopiebeglaubigung müssen Sie einen Termin vereinbaren. Bitte schicken Sie eine E-Mail an

info@nikosia.diplo.de

Die Botschaft wird sich dann wegen eines Termins mit Ihnen in Verbindung setzen. Bitte beachten Sie, dass wegen großer Nachfrage ein Termin in der Regel nicht kurzfristig vergeben werden kann.


Apostille


Eine Apostille ist eine Echtheitsbestätigung auf einer öffentlichen Urkunde, bezogen auf die Unterschrift und die Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner gehandelt hat, sowie auf das Siegel bzw. den Stempel. Sie wird erteilt durch eine eigens dazu bestimmte Behörde des Staates (Apostillebehörde), in dem die Urkunde erstellt worden ist. Auch für die Bestätigung der öffentlichen Beglaubigung auf einer Privaturkunde (z.B. durch einen Notar) kann eine Apostille verlangt werden. Die Urkunde bleibt Privaturkunde, es wird lediglich bestätigt, dass die zuständige öffentliche Stelle die Unterschriften auf dieser Privaturkunde beglaubigt hat.

Die Anbringung der Apostille erfolgt ausschließlich durch das

Justizministerium

in

Nikosia, 125 Athalassa Avenue

(Tel.: 22 80 59 64).


Es wird eine Gebühr von 5 EUR pro Dokument erhoben. Die Öffnungszeiten sind Montag bis Freitag, 08.00 Uhr bis 14.00 Uhr.


Echtheitsbestätigung zyprischer öffentlicher Urkunden zur Verwendung in der Bundesrepublik Deutschland
Hinweis für Nordzypern / „TRNC“

Seit 1974 ist Zypern faktisch geteilt. Die international anerkannte Republik Zypern übt die tatsächliche Kontrolle nur im Südteil der Insel aus, nicht hingegen im Nordteil, der durch eine Demarkationslinie (Grüne Linie/Green Line) vom Südteil abgegrenzt ist. Nur die Türkei erkennt den von ihr besetzten Nordteil als eigenständigen Staat („Türkische Republik Nordzypern“) an. Nordzypern wird von Deutschland also nicht als Staat anerkannt, was entsprechend auch für deren Behörden, Gerichte und sonstige öffentliche Organe gilt. Eine direkte Kommunikation mit den dortigen Behörden ist offiziell nicht möglich.

Aufgrund der völkerrechtlichen Nichtanerkennung der Türkischen Republik Nordzypern („TRNZ“) werden Dokumente, die von dortigen „Behörden“ ausgestellt wurden (z.B. Heiratsurkunden), nicht durch die Botschaft legalisiert oder anderweitig anerkannt.

Das im Weiteren erläuterte Apostille-Verfahren gilt nur für Urkunden, die in der Republik Zypern ausgestellt wurden und nicht für Dokumente aus dem unter türkisch-zyprischer Verwaltung stehenden Teil Zyperns. In Einzelfällen wird geraten, sich mit der Deutschen Botschaft in Verbindung zu setzen.


Apostille auf deutsche Urkunden

In Deutschland sind für die Bestätigung der Echtheit deutscher Urkunden, die im Ausland verwendet werden sollen, neben den Landesjustizverwaltungen, die Präsidenten der Landgerichte, für öffentliche Urkunden aus der allgemeinen Verwaltung (einschließlich Personenstandswesen) die Regierungspräsidenten bzw. die Innensenatoren (der Stadtstaaten) zuständig.

Apostille-Behörden in Deutschland

In der Bundesrepublik Deutschland erteilen folgende Stellen die sogenannte Haager Apostille:

Urkunden des Bundes:
Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten
Ausnahme: Für Urkunden des Bundespatentgerichts und des Deutschen Patentamts wird die Apostille vom Präsidenten des Deutschen Patentamts erteilt.

Urkunden der deutschen Bundesländer:
In den Bundesländern ist die Zuständigkeit nicht einheitlich geregelt. Daher wird im konkreten Fall empfohlen, sich beim Aussteller der Urkunde zu erkundigen, durch wen die „Haager Apostille“ erteilt werden kann. In der Regel sind zuständig für:

a) Urkunden der Verwaltungsbehörden (außer Justizverwaltungsbehörden):
Ministerien (Senatsverwaltungen) für Inneres; Regierungspräsidenten; Präsident des Verwaltungsbezirks; Bezirksregierung;
in Berlin: Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten;
in Niedersachsen: Polizeidirektionen
in Rheinland-Pfalz: Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion in Kaiserslautern;
in Sachsen: Landesdirektionen in Chemnitz, Dresden und Leipzig;
in Sachsen-Anhalt: Landesverwaltungsamt in Magdeburg;
in Thüringen: Landesverwaltungsamt in Weimar;

b) Urkunden der Justizverwaltungsbehörden, der ordentlichen Gerichte (Zivil- und Strafgerichte) und der Notare:
Ministerien (Senatsverwaltungen) für Justiz; Land- (Amts-)gerichtspräsidenten

c) Urkunden anderer Gerichte (ausschließlich der ordentlichen Gerichte):
Ministerien (Senatsverwaltungen) für Inneres;
Regierungspräsidenten; Präsident des Verwaltungsbezirks; Bezirksregierung;
Ministerien (Senatsverwaltungen) für Justiz;
Land- (Amts-)gerichtspräsidenten;


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