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Personalausweise

Der neue Personalausweis

Der neue Personalausweis, © Thomas Koehler/ Photothek.net

22.06.2020 - Artikel

Sie können einen Personalausweis auch im Ausland beantragen.

Personalausweis



Allgemeines

Um einen Personalausweis zu beantragen, müssen Sie persönlich in der Pass-/Personalausweisstelle der Botschaft vorsprechen. Minderjährige Personen unter 16 Jahren sind nicht berechtigt, eigenständig einen Personalausweis zu beantragen, müssen aber dennoch persönlich in der Botschaft erscheinen. Antragsteller sind in diesen Fällen die Sorgeberechtigten. Ab 16 Jahren kann selbständig ein Antrag gestellt werden.

Der Personalausweis mit dem kontaktlosen, elektronischen Chip ist eine Multifunktionskarte im Scheckkartenformat. Auf Wunsch des Antragstellers können auf dem Chip des Personalausweises - neben dem Lichtbild - die Fingerabdrücke als weiteres biometrisches Sicherheitsmerkmal gespeichert werden. Diese biometrischen Sicherheitsmerkmale dürfen nur von hoheitlichen Behörden (z.B. Grenzbeamten, Polizei) ausgelesen werden.

Die Möglichkeit, den Personalausweis wahlweise mit ein- oder ausgeschalter Online-Funktion zu erhalten, entfällt ab sofort. Personalausweise werden ausschließlich mit eingeschalteter Online-Funktion hergestellt und ausgegeben.
Erforderliche Unterlagen für die Beantragung eines Personalausweises

Zur Antragstellung bringen Sie bitte Ihren vollständig und leserlich ausgefüllten Antrag und ein aktuelles biometrietaugliches Lichtbild mit. Außerdem legen Sie bitte die folgenden Unterlagen (einmal im Original oder in beglaubigter Kopie und zusätzlich einmal in einfacher Kopie) vor:

  • Antragsformular (s. unten)
  • bisheriger deutscher Pass oder Personalausweis
  • Geburts- oder Abstammungsurkunde
  • Melde- oder Abmeldebescheinigung Ihres aktuellen oder letzten Wohnsitzes in Deutschland (falls Sie jemals in der Vergangenheit einen Meldewohnsitz in Deutschland hatten)
  • Meldebescheinigung (yellow paper)
  • Auszug aus dem Familienbuch oder Heiratsurkunde (falls Sie verheiratet sind oder waren)
  • Scheidungsurteil oder -urkunde (falls Sie Ihren Geburtsnamen wieder annehmen möchten)
  • aktuelles Lichtbild im Hochformat, Größe: 45 x 35 mm, ohne abgerundete Ecken, vor hellem Hintergrund (s. Fotomustertafel unten).
  • ggf. Bescheinigung über die Namensführung
  • ggf. Staatsangehörigkeitsausweis oder Einbürgerungsurkunde
  • ggf. Urkunde über den Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit oder ein von einem anderen Staat ausgestelltes Reise- oder Ausweisdokument
  • ggf. Beibehaltungsgenehmigung einer deutschen Staatsangehörigkeitsbehörde
  • bei Verlust oder Diebstahl: Verlustanzeige von der Polizei
  • ggf. Promotionsurkunde, falls die Eintragung eines Doktortitels gewünscht wird
  • Minderjährige Antragsteller legen bitte neben den o. g. Dokumenten zusätzlich die folgenden Unterlagen – ebenfalls einmal im Original und einmal in Kopie – vor:
  • aktueller Reisepass/Personalausweis der Mutter
  • aktueller Reisepass/Personalausweis des Vaters
  • Auszug aus dem Familienbuch der Eltern oder Heiratsurkunde der Eltern
  • (falls die Eltern miteinander verheiratet sind oder waren)
  • Vaterschaftsanerkennung (falls die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet waren)
  • aktuelles Lichtbild im Hochformat, Größe: 45 x 35 mm, ohne abgerundete Ecken, vor hellem Hintergrund (s. Fotomustertafel).
  • ggf. Staatsangehörigkeitsausweise oder Einbürgerungsurkunden der Eltern
  • ggf. Nachweis über das alleinige Sorgerecht durch Sorgerechtsbeschluss oder Scheidungsurteil der Eltern oder Sterbeurkunde eines verstorbenen Elternteils

Hat sich Ihr Familienname nach Eheschließung oder Scheidung geändert? Dann setzen Sie sich bitte vorab mit der Botschaft unter rk@niko.diplo.de in Verbindung, um zu klären, ob eine Namenserklärung und/oder Scheidungsanerkennung erforderlich ist. In diesem Fall kann die Vorlage weiterer Unterlagen erforderlich sein und sich die Bearbeitungsdauer erheblich verlängern.

Auch in anderen Einzelfällen kann die Vorlage weiterer Dokumente erforderlich werden.

Andere ausländische Urkunden müssen entweder legalisiert werden oder mit einer versehen sein.


Gebühren

Die Gebühren sind bei Antragstellung zu entrichten.

Personalausweis für Antragsteller ab 24 Jahre (Gültigkeit: zehn Jahre) 78,00 Euro

Personalausweis für Antragsteller unter 24 Jahre (Gültigkeit: sechs Jahre) 63,80 Euro

Änderung der PIN / Entsperren des Personalausweises ist gebührenfrei.

Falls die Pass-/Personalausweisstelle der Botschaft nicht für Sie zuständig ist (z. B. weil Sie in Deutschland gemeldet sind), werden zusätzlich zu den o. g. Gebühren (außer dem Entsperren des Personalausweises) ein Unzuständigkeitszuschlag in Höhe von 13 Euro sowie ggf. Auslagen fällig. Die Bearbeitungszeit für die Ausstellung eines Personalausweises verlängert sich, da die Botschaft zunächst die Ermächtigung von der für Ihren Wohnsitz zuständigen Personalausweisbehörde einholen muss.

Falls die Pass-/Personalausweisstelle der Botschaft außerhalb der Geschäftszeiten für Sie tätig wird, werden zusätzlich zu den o. g. Gebühren (außer dem Entsperren des Personalausweises) ein Bereitschaftszuschlag in Höhe von 13 Euro sowie ggf. Auslagen fällig.

Bitte beachten Sie, dass Ihr Antrag nur bearbeitet werden kann, wenn alle Unterlagen vollständig eingereicht und die Gebühren gezahlt worden sind.


PIN-Brief

Jeder Antragsteller, der älter als 15 Jahre und 9 Monate bei Antragstellung ist, erhält von der Bundesdruckerei einen PIN-Brief, der die sogenannte Geheimnummer (PIN), die Entsperrnummer (PUK) und ein Sperrkennwort enthält. Auch wenn Sie die Online-Ausweisfunktion nicht nutzen wollen, erhalten Sie den Brief und sollten diesen sicher aufbewahren.

Für folgende Länder ist der Direktversand des PIN-Briefs an den Antragsteller zugelassen: Australien, Belgien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Island, Israel, Italien, Kanada, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Luxemburg, Malta, Monaco, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, San Marino, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, USA, Vereinigtes Königreich.

Sind Sie in Deutschland abgemeldet und wohnen Sie in einem Land, für das der Direktversand des PIN-Briefs an den Antragsteller zugelassen ist, können Sie den PIN-Brief entweder direkt an Ihre Auslandsadresse oder an die Pass-/Personalausweisstelle der Botschaft schicken lassen.
Sind Sie in Deutschland abgemeldet und wohnen Sie in einem Land, für das der Direktversand des PIN-Briefs an den Antragsteller nicht zugelassen ist, wird der PIN-Brief an die Pass-/Personalausweisstelle der Botschaft versandt.

Wird der PIN-Brief nicht direkt an den Antragsteller, sondern an die Pass-/Personalausweisstelle der Botschaft geschickt, kann der PIN-Brief grundsätzlich nur persönlich an den Ausweisinhaber ausgehändigt werden. Die Ausgabe an eine Person mit Abholvollmacht ist unzulässig. Eine postalische Weiterleitung des PIN-Briefs im Ausland durch die Pass-/Personalausweisstelle der Botschaft kann nur bei Erstattung der Auslagen und Übernahme des Versandrisikos durch den Antragsteller erfolgen.
Bearbeitungszeit

Die Bearbeitungsdauer für Personalausweise beträgt sechs bis acht Wochen.
Abholung

Der Personalausweis darf nur ausgegeben werden, wenn Sie der Pass-/Personalausweisstelle der Botschaft gegenüber bestätigen, den vorgenannten PIN-Brief erhalten zu haben.

Falls Sie keinen PIN-Brief erhalten haben können Sie alternativ darauf bestehen, einen neuen Personalausweis zu bestellen.

Ihren Personalausweis und ggf. PIN-Brief können Sie von Montag bis Freitag in der Zeit von 11.00 Uhr bis 12.00 Uhr persönlich in der Pass-/Personalausweisstelle der Botschaft abholen. Bitte bringen Sie hierzu Ihren bisherigen Personalausweis (oder Reisepass, falls Sie bisher noch keinen Personalausweis haben) mit. Werden Personalausweis und PIN-Brief gemeinsam abgeholt, trägt der Ausweisinhaber das Risiko, dass er zum gleichen Zeitpunkt sowohl den Ausweis als auch die Geheimnummer mit sich führt.

Für Rückfragen steht Ihnen die Botschaft gerne zur Verfügung.

Weitere Informationen

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