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Häufig gestellte Fragen
Vielleicht ist Ihre Frage ja hier bereits beantwortet:
FAQ
Ein deutscher Reisepass kann nur deutschen Staatsangehörigen ausgestellt werden.
Informationen zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit finden Sie hier. Sollten Sie auch nach Lektüre der Seite nicht sicher sein, ob Sie einen Pass beantragen können, wenden Sie sich bitte per E-Mail an die Botschaft mit Informationen zur Staatsangehörigkeit Ihrer Eltern und Dokumenten, die diese Staatsangehörigkeit nachweisen.
In der Regel beträgt die Bearbeitungszeit ca. 6-8 Wochen - vorausgesetzt, Ihr Antrag ist vollständig und es müssen nicht zuvor noch Erklärungen zu geänderten Namen o.ä. abgegeben werden. Die lange Bearbeitungszeit kommt dadurch zustande, dass die Pässe in Deutschland gedruckt werden. Die Botschaft hat keinen Einfluss auf die Dauer des Transports. Aus diesem Grund ist es auch nicht möglich, bei der Botschaft einen sogenannten 'Express-Pass' zu beantragen.
Reisepässe für Antragsteller unter 24 Jahren sind sechs Jahre gültig, für Antragsteller ab 24 Jahren ist der Reisepass 10 Jahre gültig.
Zweitpässe können nicht mehr als sechs Jahre gültig sein.
Ja, das müssen Sie.
Jeder Antrag muss durch die Botschaft neu und vollständig geprüft werden. Geprüft wird die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Botschaft, die Deutscheneigenschaft des Antragstellers und der Name, der in das Dokument eingetragen werden soll.
Aus Datenschutzgründen darf die Botschaft persönliche Daten nur in sehr engem Rahmen speichern/aufbewahren. Aus diesem Grund müssen Sie die Unterlagen für jeden Antrag erneut vorlegen.
Sie können jederzeit eine Geburtsurkunde von dem Standesamt erhalten, das Ihre Geburt beurkundet hat.
In der Regel können Sie die Anforderung per E-Mail an das Standesamt senden, Sie werden aufgefordert werden, die Gebühr zu begleichen und erhalten dann die Urkunde. Die Kontaktdaten erhalten Sie, wenn Sie in einer Suchmaschine den Namen des Ortes, in dem Sie geboren wurden, mit dem Wort Standesamt eingeben.
Nein, Reisepässe können nicht verlängert werden. Sie müssen einen neuen Reisepass beantragen.
Wenn Sie Ihren Wohnsitz in Deutschland haben, können Sie einen Reiseausweis zur Rückkehr beantragen, der nur für Ihre Rückreise gültig ist.
Wenn Sie Ihren Wohnsitz in Zypern haben, können Sie einen vorläufigen Reisepass beantragen. Dieser kann innerhalb kurzer Zeit erteilt werden, wenn Ihr Antrag vollständig ist. Die notwendigen Unterlagen sind die gleichen wie für einen biometrischen Reisepass. Damit Sie nicht nach kurzer Zeit wieder in die gleiche Situation kommen, sollten Sie gleichzeitig einen biometrischen Reisepass beantragen.
Als deutscher Staatsangehöriger sind Sie verpflichtet, mit dem deutschen Reisepass nach Deutschland einzureisen. Wenn Sie das nicht tun, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldstrafe bis zu 5000 EUR bestraft werden kann.
Sie müssen sich bei der nächsten Polizeistation eine Verlustbescheinigung holen. Danach können Sie einen neuen Reisepass beantragen. Informationen über die dafür vorzulegenden Unterlagen finden Sie hier.
Ja, das ist möglich. Sie müssen den bisherigen Reisepass zur Beantragung mitbringen, Sie können ihn aber so lange behalten, bis Ihr neuer Reisepass angekommen ist. Zur Abholung des neuen Reisepasses bringen Sie dann den alten Pass mit. Wenn Sie den alten Pass weiterhin brauchen, z.B. weil noch ein gültiges Visum im Pass ist, kann Ihnen der Pass entwertet wieder ausgehändigt werden.
Der Antrag auf Erteilung eines Reisepasses kann nur höchstpersönlich gestellt werden, Sie können niemanden bevollmächtigen.
Da für den biometrischen Reisepass Fingerabdrücke benötigt werden, müssen Sie auch persönlich zur Botschaft kommen.
Da Kinderreisepässe nicht in jedem Staat anerkannt werden, kann für ein Kind auch ein biometrischer Reisepass ausgestellt werden.
Ja. Unabhängig vom Alter müssen auch Kinder und Babys zur Prüfung der Identität bei der Pass- / Kinderreisepass- bzw. Personalausweisbeantragung immer persönlich anwesend sein.
Ja. Bitte beachten Sie hierzu den Hinweis unten auf der
Grundsätzlich schon, aber nur, wenn ein wichtiger Grund dargelegt wird und die Ausstellung bei der örtlich zuständigen Behörde nicht möglich ist. In dem Fall fällt ein Unzuständigkeitszuschlag an; die Botschaft muss bei der örtlich zuständigen Behörde eine Ermächtigung einholen.
(§19 Absatz 4 Pass- bzw. §8 Absatz 4 Personalausweisgesetz)