Willkommen auf den Seiten des Auswärtigen Amts
Häufige Fragen zum Thema Visum
Gut möglich, dass Ihre Frage hier bereits beantwortet wird. Bitte schauen Sie sich daher diese Fragen genau an, bevor Sie sich persönlich an die Auslandsvertretung wenden. Vielen Dank!
FAQ
Sowohl die Terminvereinbarung als auch der Visumantrag sind kostenlos. Sie müssen keine Agentur oder Reisebüro beauftragen.
Kosten können entstehen, wenn Sie Unterlagen haben, die übersetzt werden müssen. Die Botschaft bemüht sich, so wenig dieser Unterlagen wie möglich zu fordern.
Für den Visumantrag bei der Botschaft wird eine Bearbeitungsgebühr fällig. Sie beträgt:
Euro 80,00 Schengenvisum, kurzfristiger Aufenthalt bis zu 90 Tagen im Halbjahr
Euro 75,00 Nationales Visum, dauernder Aufenthalt in Deutschland
Euro 30,00 Nationales Visum, Kinder bis 18 Jahren
Euro 40,00 Schengenvisum, Kinder im Alter von 6-12 Jahren
Euro 35,00 Staatsangehörige aus Russland, Ukraine, Moldau, Bosnien-Herzegowina, Albanien, Nord-Mazedonien, Serbien, Montenegro, Georgien, Aserbaidschan und Armenien
Staatsangehörige aus Russland oder der Ukraine haben die Möglichkeit, ein Express-Visum gegen doppelte Gebühr zu beantragen.
Gebührenfrei: Kinder unter 6 Jahren, Schüler, Studenten, Lehrer auf Studien- bzw. Ausbildungsreisen sowie Forscher zu Forschungszwecken.
Gebührenfrei: Ehepartner und minderjährige Kinder von EU-Staatsangehörigen, sofern sie zusammen mit dem EU-Staatsangehörigen reisen
Da es eine Bearbeitungsgebühr ist, wird sich auch im Falle einer Ablehnung des Antrags nicht zurückerstattet.
Familienangehörige von EU-Bürgern sind unter bestimmten Umständen aufgrund der Freizügigkeitsregelungen privilegiert.
Voraussetzungen sind:
1) Der EU-Bürger ist freizügigkeitsberechtigt.
Dies ist der Fall, wenn der EU-Bürger in einem EU-Mitgliedsstaat (der nicht sein Heimatstaat ist) sein Freizügigkeitsrecht ausübt oder in einen EU-Mitgliedsstaat reist, der nicht ihr Heimatstaat ist.
Beispiel:
Ein zyprischer Staatsangehöriger wohnt in Zypern und reist nach Deutschland → freizügigkeitsberechtigt
Eine deutsche Staatsangehörige wohnt in Zypern, übt ihr Freizügigkeitsrechts aus ( d.h. hat eine Aufenthaltserlaubnis MEU1 [„Yellow Slip“]) und reist nach Deutschland → freizügigkeitsberechtigt
Ein deutscher Staatsangehöriger wohnt in Deutschland, reist nach Zypern in den Urlaub und kehrt dann zurück → nicht freizügigkeitsberechtigt
2) Es handelt sich um einen Familienangehörigen
Nur Angehörige der Kernfamilie haben das Recht auf Einreise und Aufenthalt. Dies sind
- der Ehegatte
- der gleichgeschlechtliche Lebenspartner
- direkte Abkömmlinge bis zum Alter von 21 Jahren oder solange in Abhängigkeit von dem EU-Bürger oder dem Ehegatten/Lebenspartner leben
- abhängige Eltern oder Großeltern des EU-Bürgers oder seines Ehegatten/Lebenspartners
- sorgeberechtigte Eltern von minderjährigen EU-Bürgern
3) Der Familienangehörige reist zusammen mit oder zu dem EU-Bürger, der in einen EU-Mitgliedsstaat reist oder sich dort aufhält.
Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind
UND
der Familienangehörige eine Aufenthaltserlaubnis als Familienangehöriger einer freizügigkeitsberechtigten Person (MEU2 - 'Yellow Slip' oder Aufenthaltskarte 'Family Member EU Art. 10 Dir 2004/38/EC') hat
DANN benötigen Sie kein Visum für eine Reise zusammen mit dem EU-Bürger.
Sollten Sie allein reisen wollen, müssen Sie aber ein Visum beantragen.
Nur, wenn Ihr alleiniges oder hauptsächliches Reiseziel Deutschland (oder eines der Länder, die von der Deutschen Botschaft vertreten werden) ist.
Die Voraussetzungen für Ihre Einreise werden an der Grenze geprüft, an der Sie das Schengengebiet betreten. Das Visum ist eine der Voraussetzungen für die Einreise, es müssen aber noch weitere Voraussetzungen erfüllt sein.
Falls an der Grenze festgestellt wird, dass Sie ein Visum der Deutschen Botschaft Nikosia haben, Ihr alleiniges oder hauptsächliches Reiseziel nicht Deutschland (oder eines der Länder, die von der Deutschen Botschaft vertreten werden) ist, wird Ihnen die Einreise verweigert werden, weil darin eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung gesehen wird.
Weitere Informationen und auch die Rechtsvorschriften finden Sie hier
Antragsteller von Schengen-Visa können Beschwerden über das Verhalten des Konsulatspersonals oder den Prozess der Visumantragstellung per E-Mail einreichen. Bitte schicken Sie Ihre E-Mail an
schengenvisacomplaints@niko.diplo.de
Bitte beachten Sie dabei, dass Beschwerden nur in deutscher oder englischer Sprache eingereicht werden können; Beschwerden in anderen Sprachen als Deutsch oder Englisch können wir nicht nachgehen.
Bitte geben Sie im Kontaktformular im Feld „Betreff“ eine der zwei folgenden Varianten ein:
a. Beschwerde über Verhalten des Konsulatspersonals
b. Beschwerde über den Prozess der Visumantragstellung
Wir werden Ihrer Beschwerde nach Eingang nachgehen.
Wichtiger Hinweis: Über das Beschwerde-Kontaktformular können keine Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen zur Verweigerung, Annullierung oder Aufhebung eines Visums – d.h. insbesondere keine Remonstrationen – eingelegt werden.