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Merkblatt zur Rechtsberatung und Rechtsverfolgung in Zypern

Anwälte

Anwälte, © Colourbox

23.11.2024 - Artikel

Alle Angaben dieses Merkblattes beruhen auf den Erkenntnissen und Erfahrungen der Botschaft zum Zeitpunkt der Abfassung des Merkblatts. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen, kann keine Gewähr übernommen werden.


A. Allgemeine rechtliche Grundlagen

1. Multilaterale Übereinkommen für Rechtshilfe
Der Rechtshilfeverkehr in Zivilsachen mit der Republik Zypern ist in mehreren multilateralen Abkommen sowie EU-Verordnungen geregelt.
Grundlagen der Rechtshilfe sind im Einzelnen:
- das Haager Zivilprozessübereinkommen vom 01.03.54 (BGBl. 2001 II S. 499, 2002 II S. 323),
- das Haager Zustellungsübereinkommen vom 15.11.65 (BGBl. 1984 II S. 506) und
- das Haager Beweisaufnahmeübereinkommen vom 18.03.70 (BGBl. 1984 II S. 567, 919),

sowie seit dem Beitritt Zyperns zur EU am 01. Mai 2004 ergänzen die EU-Verordnungen die Regelungen der multilateralen Abkommen. Insbesondere sind dies:

- die Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 324 S. 79) und
- die Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 vom 28. Mai 2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen (ABl. EG Nr. L 174 S. 1).

2. Bilaterale Abkommen
Das deutsch-britische Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1929 II S. 736, BGBl. 1975 II S. 1129) ist weiterhin zwischen Deutschland und Zypern in Kraft. Die vorrangigen Regelungen der oben genannten Abkommen haben es weitgehend gegenstandslos werden lassen.
Achtung: Mit dem völkerrechtlich nur von der Türkei anerkannten Nordteil der Insel besteht kein Rechtshilfeverkehr.


B. Geltendmachung einer Forderung

Forderungen können nach zyprischen Recht sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich geltend gemacht werden.

I. Außergerichtlich Geltendmachung von Forderungen
Bevor eine Forderung in der Republik Zypern gerichtlich geltend gemacht werden kann, besteht die Möglichkeit ein „Mahnverfahren“ über einen zyprischen Rechtsanwalt einzuleiten. Dies ist nicht zu verwechseln mit dem deutschen Mahnverfahren. Der Anwalt wird lediglich einen Brief an den Schuldner schreiben und ihn darin auffordern, seine Schuld zu begleichen. Falls dies erfolglos bleibt, steht immer noch der Klageweg offen.
Soweit zwischen den Parteien ein Schiedsverfahren durchgeführt wurde, ist darauf hinzuweisen, dass Deutschland und Zypern Vertragsstaaten des New Yorker UN-Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.06.1958 sind. In Zypern gilt die Besonderheit, dass für internationale und nationale Streitigkeiten abweichende Regeln gelten. Internationale Streitigkeiten werden nach dem Gesetz über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit von 1987 behandelt, während nationale Streitigkeiten nach dem Arbitration Law von 1944 (Cap 4) behandelt werden.
Inkassobüros gibt es in Zypern nicht. „Auf Zypern bieten verschiedene Banken die Möglichkeit der Forderungsversicherung und des Forderungskaufs durch sogenannte Factoring-Produkte an.

II. Gerichtliche Geltendmachung von Forderungen
Eine Forderung kann auch durch Einreichung einer Klage beim zuständigen Gericht geltend gemacht werden. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Verfahrensdauer sowohl vor dem District Court als auch vor dem Supreme Court häufig sehr lang ist und bis zu fünf Jahre betragen kann.

1. Gesetzliche Grundlagen

Das zyprische Rechtssystem basiert auf einer Kombination aus Common Law, nationalem zypriotischem Gesetzesrecht und EU-Recht.

2. Sachliche und örtliche Zuständigkeit


Die örtliche und sachliche Zuständigkeit von Gerichten richtet sich in Zypern nach dem “Court of Justice Law„. In der Regel ist das Gericht des Erfüllungsortes örtlich zuständig. Wahlweise kann auch der Wohnort des Beklagten ausschlaggebend sein.
Eingangsinstanz (sachliche Zuständigkeit) ist unabhängig vom Streitwert das jeweilige Bezirksgericht (District Court). Für Familiensachen ist das Familiengericht sachlich zuständig und für Arbeitsstreitigkeiten das Arbeitsgericht. Der Streitwert ist lediglich entscheidend für die Zuständigkeit innerhalb des Gerichts (instanzielle Zuständigkeit).
Gegen erstinstanzliche Entscheidungen kann beim Supreme Court in Nikosia (höchstes Gericht in Zypern) Berufung eingelegt werden. Dieses entscheidet abschließend oder verweist die Sache zur erneuten Entscheidung an die 1. Instanz zurück.

3. Verfahrensarten


Neben dem regulären Klageweg besteht auch auf Zypern im Rahmen europäischer Rechtsbehelfe bei grenzüberschreitenden Sachverhalten unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, Forderungen im Rahmen eines beschleunigten standardisierten Verfahrens geltend zu machen. Zudem besteht auch nach lokalem Rech die Möglichkeit des einstweiligen Rechtsschutzes.

  • Europäisches Mahnverfahren
    Seit Dezember 2008 können Gläubiger in der EU statt nationaler Verfahren ein Europäisches Mahnverfahren gemäß Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 einleiten, um bezifferte Geldforderungen durchzusetzen. Die internationale Zuständigkeit der Gerichte richtet sich nach der EuGVVO, und Anträge können in Zypern beim örtlich zuständigen Distriktsgericht oder in Deutschland zentral beim Amtsgericht Berlin-Wedding gestellt werden. Nach Erhalt eines Europäischen Zahlungsbefehls hat der Schuldner 30 Tage Zeit, Einspruch einzulegen. Bleibt dieser aus, wird der Zahlungsbefehl vollstreckbar, ohne dass ein weiteres Verfahren in anderen EU-Mitgliedstaaten nötig ist. Das Verfahren erfolgt ausschließlich über vorgegebene Formblätter, die im europäischen Justizportal verfügbar sind. Bestimmte Angelegenheiten, wie bspw. Insolvenzverfahren, sind vom Anwendungsbereich des Europäischen Mahnverfahrens ausgenommen.
  • Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen
    Bei zivilrechtlichen Streitigkeiten bis 5.000 Euro bietet das Europäische Verfahren für geringfügige Forderungen eine Alternative zum normalen Gerichtsprozess. Dieses 2009 durch die Verordnung (EG) Nr. 861/2007 eingeführte und standardisierte Verfahren, wird in der Regel schriftlich durchgeführt, wobei mündliche Verhandlungen nur auf Antrag oder bei richterlicher Anordnung stattfinden. Urteile aus diesem Verfahren sind in allen EU-Mitgliedstaaten ohne Vollstreckbarerklärung vollstreckbar und ihre Anerkennung kann nicht in den Mitgliedsstaaten angefochten werden. Zuständige Gerichte und Formblätter sind über den Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen zugänglich. Weitere Informationen finden sich unter: https://e-justice.europa.eu/content_small_claims-42-de.do
  • Einstweiliger Rechtsschutz
    In Zypern können nach Klageerhebung einstweilige Verfügungen gemäß Paragraph 32 des Court of Justice Law (14/60) beantragt werden. Der Antragsteller hat in diesem Fall darzulegen, dass neben der Aussicht auf Erfolg in der Hauptsache die Vollziehung des Urteils unmöglich oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten durchführbar ist, wenn nicht eine vorläufige Regelung durch das Gericht getroffen wird.


4. Kostentragung, Kostenrisiko

Die Gerichtsgebühren werden durch die jeweils aktuelle Kostenordnung festgelegt. Die Höhe hängt dabei von der Verfahrensart und der Art des strittigen Anspruchs ab.

Die jeweilige Höhe der Anwaltsgebühr wird durch das Gericht festgelegt, insoweit bestehen keine fixen Mindestgebühren mehr. Gemäß Artikel 26(2) des Verhaltenskodexes für Anwälte sind diese verpflichtet, ihre Mandanten, sofern keine ausdrückliche Vereinbarung besteht, über die voraussichtlichen Gebühren zu informieren.

Es ist üblich, Honorarvereinbarungen direkt mit dem jeweiligen Anwalt zu schließen. Es ist dabei ratsam, vor der Mandatserteilung eine schriftliche Vereinbarung über die Höhe des Honorars zu treffen. Erfolgshonorare in der Form, dass ein bestimmter Teil der eingeklagten Forderung im Erfolgsfall als Honorar geschuldet wird (“contingency fees„), sind nicht zulässig. Eine Honorarvereinbarung kann jedoch beispielsweise so ausgestaltet werden, dass zunächst die Gebührenordnung zugrunde gelegt wird, bei positivem Verfahrensausgang jedoch abweichend davon ein bestimmter Prozentsatz des Streitwertes zu zahlen ist. Die zyprischen Anwälte sprechen dabei auch von einem “Erfolgshonorar„.
Die Anwaltskosten trägt in der Regel die unterlegene Partei, können aber im Einzelfall vom Gericht auch anders verteilt werden.

5. Anwaltszwang

Zyprische Rechtsanwälte sind bei allen zyprischen Gerichten zugelassen. Im Zivilrecht besteht zwar kein Anwaltszwang, jedoch ist im Falle eines Rechtsstreits unbedingt zu empfehlen, einen Anwalt hinzuzuziehen. Sowohl bei der Klageerhebung als auch bei der Gerichtsverhandlung sind Formalitäten einzuhalten, ohne die ein Prozess, unabhängig von der Rechtslage, verloren gehen kann. Die Deutsche Botschaft Nikosia hält eine Liste – auch deutschsprachiger – Anwälte vor, die Sie auf der Webseite www.nikosia.diplo.de unter der Rubrik Service / Ärzte und Anwälte zum Download abrufen können.

6. Prozesskostenhilfe


Prozesskostenhilfe wird für Verfahren vor zyprischen Gerichten jedoch nur in folgenden Fällen gewährt:
- Strafverfahren vor dem Regionalen Strafgericht (Επαρχιακού Δικαστηρίου Κακουργιοδικείου), Militärgericht und Höchstem Gericht.
- bei zivilrechtlichen und strafrechtlichen Verfahren bei bestimmten Menschenrechtsverletzungen.
- bei Verfahren vor den Familiengerichten hinsichtlich Fragen zu Familienbeziehungen, elterlicher Fürsorge, Alimente, Anerkennung eines Kindes, Adoption, Vermögensangelegenheiten zwischen Eheleuten sowie jede andere Ehe- oder Familienstreitigkeit.
- bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten.

Voraussetzung für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist in jedem Fall der Nachweis der eigenen Bedürftigkeit.
Ansprechpartner für Fragen zu Prozesskostenhilfe ist:
- Hauptprotokollführer des Höchsten Gerichts Tel: +35722865716 (für Anrufe aus dem Ausland) oder
- Abteilung zu Juristischen Fragen des Ministeriums für Justiz und Öffentliche Ordnung Tel.: +357 2280922 oder +357 228059464


C. Anerkennung und Vollstreckung deutscher Gerichtsentscheidungen.

I. Gesetzliche Grundlagen
Die Anerkennung und Vollstreckung von deutschen Gerichtsurteilen, Prozessvergleichen und öffentlichen Urkunden in Zypern richtet sich nach den folgenden zwei Verordnungen des Europäischen Parlamentes und des Rates der Europäischen Union:

  • Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen.
  • Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlamentes und des Rates der Europäischen Union vom 21.04.2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen

Während die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vom 22.12.2000 die Anerkennung und Vollstreckung von deutschen Gerichtsurteilen, Prozessvergleichen und öffentlichen Urkunden in Zypern grundlegend regelt, enthält die Verordnung (EG) Nr. 805/2004 vom 21.04.2004 Bestimmungen, durch die die Vollstreckung von Entscheidungen über unbestrittene Forderungen erheblich erleichtert wird. Die Möglichkeit, die Anerkennung und Vollstreckung deutscher Entscheidungen auch für unbestrittene Forderungen nach dem in der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vorgesehenen Verfahren zu betreiben, wird durch die Verordnung (EG) Nr. 805/2004 aber nicht berührt.


II. Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 (Anerkennung und Vollstreckung von deutschen Gerichtsurteilen, Prozessvergleichen und öffentlichen Urkunden)

1. Anerkennung


Nach der VO (EG) Nr. 44/2001 kann die Anerkennung eines deutschen Gerichtsurteils nur verweigert werden, wenn:
- die Anerkennung der öffentlichen Ordnung (ordre public, IPR) von Zypern widerspricht;
- sich ein Beklagter, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, nicht verteidigen konnte, weil ihm das Vollstreckungsverfahren einleitende Schriftstück nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig zugestellt worden ist;
- die Entscheidung mit einer zwischen den Parteien bereits ergangenen zyprischen Entscheidung unvereinbar ist;
- das deutsche Gericht die in Kapitel II der VO niedergelegten Zuständigkeitsregelungen verletzt hat.

2. Vollstreckung


Nach Maßgabe des Art. 38 der VO (EG) Nr. 44/2001 werden in Deutschland ergangene und vollstreckbare Urteile auch in Zypern vollstreckt, wenn sie in Zypern auf Antrag eines Berechtigten für vollstreckbar erklärt worden sind.
Dies gilt gemäß Art. 57 i.V.m. Art. 38f. der VO (EG) Nr. 44/2001 bzw. Art. 58, 57 i.V.m. Art. 38f. der VO (EG) Nr. 44/2001 ebenso für die Vollstreckung öffentlicher Urkunden und Prozessvergleiche. Die Vollstreckbarerklärung öffentlicher Urkunden und Prozessvergleiche kann jedoch nach Einlegung eines Rechtsbehelfs durch den Schuldner versagt werden, wenn die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde oder dem Prozessvergleich der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Vollstreckungsmitgliedstaates Zypern offensichtlich widerspricht.
Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des deutschen Titels ist an das District Court of Nicosia (für Zivilsachen) oder das Family Court Nicosia (für Familienrechtssachen) zu richten.

4. Anwaltszwang, Notarzwang


Ein Anwalt ist auch bei der Vollstreckung von Titeln nicht vorgeschrieben. Jedoch ist auch hier die Hinzuziehung eines hiesigen Anwaltes ratsam, da für die Stellung des Antrages nach Art. 40 der VO Nr. 44/2001 das zyprische Recht ausschlaggebend ist.

5. Formerfordernisse (Kopien, Übersetzungen, Legalisationserfordernisse)


Bei der Antragsstellung auf Vollstreckung eines Urteils sind folgende Hinweise zu beachten:
- Der Antragsteller ist verpflichtet, dem Gericht einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen.
- Der Antrag muss gemäß zyprischem Recht folgende Dokumente enthalten:
o ein ausgefülltes Formular, das bei der Geschäftsstelle des District Court of Nicosia erhältlich ist und von einem Anwalt unterschrieben sein muss,
o eine beglaubigte Ablichtung des deutschen Gerichtsurteils,
o eine eidesstattliche Versicherung des Gläubigers, dass bis zum Zeitpunkt der Antragsstellung noch keine Zahlung erfolgt ist.
- Dem Antrag ist gemäß Art. 53 und Art. 54 der VO 44/2001 eine Ausfertigung der Entscheidung beizufügen, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt.
- Zusätzlich ist eine Bescheinigung gemäß Anhang V der VO 44/2001 beizufügen.

Auf Verlangen des Gerichts muss eine beglaubigte Übersetzung des deutschen Gerichtsurteils beigelegt werden. Die Beglaubigung kann nach Art. 55 II der VO durch eine hierzu in Zypern berechtigte Person erfolgen.
In solchen Fällen besteht die Möglichkeit, sich an das
• Press and Information Office (PIO), Apellis Street, 1456 Nicosia, Tel. 00357-22801133 oder 22801134, translations@pio.moi.gov.cy wenden.

Es wird empfohlen, eine derartige Übersetzung bereits mit dem Antrag einzureichen. Das zuständige Gericht wird im Anschluss das Urteil für vollstreckbar erklären.

II. Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 (Vollstreckung von Entscheidungen über unbestrittene Forderungen)
Zur Vereinfachung der Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, öffentlichen Urkunden und Prozessvergleichen in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Vollstreckungstitel geschaffen wurden, führte das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union durch die Verordnung (EG) Nr. 805/2004 vom 21.04.2004 den Europäischen Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen ein.
Auf die Durchführung des in der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vorgesehenen Vollstreckbarerklärungsverfahrens kann der Gläubiger danach bei unbestrittenen Forderungen verzichten, wodurch zeitliche Verzögerungen und zusätzliche Kosten, die durch die Einholung der Zustimmung des Gerichts des Vollstreckungsmitgliedstaates entstehen, vermieden werden können.
Nach welchem Verfahren der Gläubiger die Vollstreckung betreiben will, liegt allein bei ihm, da die Verordnung (EG) Nr. 805/2004 die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 unberührt lässt und lediglich ein zusätzliches Verfahren zur Vollstreckung von deutschen Entscheidungen, denen eine unbestrittene Forderung zugrunde liegt, vorsieht.
Voraussetzung für die Bestätigung der deutschen Entscheidung als Europäischer Vollstreckungstitel ist, dass die insbesondere in Art. 3 und 6 der VO (EG) Nr. 805/2004 genannten Bedingungen erfüllt sind. Sofern dies der Fall ist, wird die Entscheidung durch das Ursprungsgericht auf jederzeitigen Antrag des Gläubigers als Europäischer Vollstreckungstitel in der Sprache, in der die Entscheidung ausgestellt ist, bestätigt.
Die Zwangsvollstreckung der als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigten Entscheidung erfolgt sodann nach dem zyprischen Recht. Der Gläubiger hat seinem Antrag an die zuständigen Vollstreckungsbehörden vor Ort folgende Unterlagen beizufügen:
• eine Ausfertigung der deutschen Entscheidung
• eine Ausfertigung der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel
• eine von einer hierzu in Zypern befugten Person beglaubigte Übersetzung der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel ins Griechische (z.B. durch PIO, siehe I.)

Auf Antrag des Schuldners kann die Zwangsvollstreckung der deutschen Entscheidung jedoch seitens der zyprischen Behörden unter bestimmten, in Art. 21 der VO (EG) Nr. 805/2004 einzeln aufgeführten, Voraussetzungen verweigert werden.

Das Vollstreckungsverfahren richtet sich nach dem Gegenstand, der gepfändet werden soll:
- bei beweglichen Sachen kann der Gerichtsvollzieher grundsätzlich alles pfänden, was über das Existenzminimum hinausgeht.;
- bei unbeweglichen Sachen muss ein Antrag an das Grundbuchamt gestellt werden. Es wird ein Veräußerungsverbot in das Grundbuch eingetragen. Anschließend wird es zwangsversteigert;
- bei der Forderungspfändung wird auf Grund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses die Forderung des Schuldners gegen einen Dritten gepfändet.



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