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Visum zum Ehegattennachzug

19.12.2024 - Artikel

Folgende Unterlagen sind für einen Antrag auf ein Visum zum Ehegattennachzug im Original und 2 Kopien vorzulegen.

Bitte beachten Sie, dass ein Visum nur erteilt werden kann, wenn beide Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet haben und auch eine im Ausland geschlossene Ehe unter Umständen nur dann anerkannt werden kann. Nutzen Sie dieses Infoblatt als Checkliste.

⬜ 2 in deutscher Sprache vollständig ausgefüllte und unterschriebene Antragsformulare

⬜ 1 eigenhändig unterschriebene Belehrung nach § 54 Abs. 2 Nr. 8 Aufenthaltsgesetz

⬜ Gültiger Reisepass

⬜ 2 Passfotos (s. Informationen über Passbilder)

⬜ Heiratsurkunde mit den vollständigen Daten beider Ehepartner

⬜ Vollständige Scheidungsurteile der letzten Ehe beider Ehegatten mit Rechtskraftvermerk und deren Anerkennung für den deutschen Rechtsbereich mit deutscher Übersetzung / Sterbeurkunden (sofern zutreffend)

⬜ Meldebestätigung des Ehepartners in Deutschland

Bei deutschem Ehepartner:

⬜ Kopie von Reisepass oder Personalausweis

⬜ Nachweis über Grundkenntnisse der deutschen Sprache, mindestens Niveau A 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (). Das Sprachniveau A 1 umfasst alle vier Sprachfertigkeiten (Hören, Sprechen, Lesen und Schreiben). Es ist Ihnen überlassen, wie und wo Sie die Sprachkenntnisse erwerben. Das A1-Sprachzertifikat muss aber von einem zertifizierten Anbieter ausgestellt sein. Dies ist in Zypern derzeit nur das Goethe-Institut „Start Deutsch 1“. Das Sprachzertifikat ist im Original vorzulegen. Die Vorlage des Sprachzertifikats des oben genannten Anbieters führt nicht automatisch zu einer Bejahung des Sprachnachweises im Visumverfahren.

Bei ausländischem Ehepartner in Deutschland:

⬜ Kopie des Passes

⬜ Kopie des Aufenthaltstitels

⬜ Nachweis über Grundkenntnisse der deutschen Sprache, mindestens Niveau A 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens. Das Sprachniveau A 1 umfasst alle vier Sprachfertigkeiten (Hören, Sprechen, Lesen und Schreiben). Es ist Ihnen überlassen, wie und wo Sie die Sprachkenntnisse erwerben. Das A1-Sprachzertifikat muss aber von einem zertifizierten Anbieter ausgestellt sein. Dies ist in Zypern derzeit nur das Goethe-Institut „Start Deutsch 1“. Das Sprachzertifikat ist im Original vorzulegen. Die Vorlage des Sprachzertifikats des oben genannten Anbieters führt nicht automatisch zu einer Bejahung des Sprachnachweises im Visumverfahren.

Von der Notwendigkeit des Nachweises von einfachen deutschen Sprachkenntnissen sieht das Gesetz Ausnahmen vor:

a) Ausnahmen, die in der Person des/der Antragsteller*in begründet sind:

  • - bei Offenkundigkeit der Deutschkenntnisse (= bei Antragstellung am Schalter eindeutig erkennbare Deutschkenntnisse)
  • - bei Hochschulabsolvent*innen mit positiver Erwerbs- und Integrationsprognose
  • - wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt in Deutschland geplant ist
  • - bei Wiedereinreise nach Deutschland, wenn der/die Antragsteller*in also bereits einmal in Deutschland mit einem dauerhaften Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz gelebt hat
  • -wenn es ihm /ihr aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung dauerhaft nicht möglich ist, eine Fremdsprache zu erlernen

b) Ausnahmen, die in der Referenzperson / des Stammberechtigten begründet sind:

  • -wenn der in Deutschland lebende Ehegatte die Staatsangehörigkeit eines der in § 41 Aufenthaltsverordnung genannten Staaten besitzt, oder in Deutschland freizügigkeitsberechtigt ist, also Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der EU (außer Deutschland) oder der EWR-Staaten Norwegen, Island und Liechtenstein oder der Schweiz ist
  • -bei Nachzug zu Fachkräften, Forschern und Selbständigen, wenn der Ehepartner im Besitz einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Mobiler-ICT-Karte oder einer Aufenthaltserlaubnis für bestimmte Forscher ist (§ 18b Absatz 2 AufenthG (Blaue Karte EU), § 19 AufenthG (ICT-Karte), § 19b AufenthG (Mobiler-ICT-Karte), § 18d AufenthG (Forscher), § 18f AufenthG (mobile Forscher),
  • - bei Nachzug zu § 18c Absatz 3 AufenthG (Hochqualifizierte) oder § 21 AufenthG (Selbstständige), sofern die Ehe bereits bestand, als der Stammberechtigte seinen Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegt hat,
  • - wenn der Stammberechtigte unmittelbar vor der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach §18d AufenthG (Forscher) war
  • -bei Nachzug zu Flüchtlingen oder Asylberechtigten, sofern die Ehe bereits bestand, als dieser seinen Lebensmittelpunkt nach Deutschland verlegte

Eine Ausnahme liegt zudem vor, wenn es dem Ehegatten aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles nicht möglich oder zumutbar ist, vor der Einreise Bemühungen zum Erwerb einfacher Kenntnisse der deutschen Sprache zu unternehmen.

Das wäre insbesondere dann der Fall, wenn Sprachkurse in dem entsprechenden Land dauerhaft nicht angeboten werden oder deren Besuch mit einem hohen Sicherheitsrisiko verbunden ist und auch sonstige erfolgversprechende Alternativen (zum Beispiel über Bücher oder online) zum Spracherwerb und Nachweis desselben nicht bestehen.

Wenn Sie meinen, dass eine solche Ausnahme auf Sie zutrifft, müssen Sie das Vorliegen des jeweiligen Grundes für diese Ausnahme bei Antragstellung entsprechend nachweisen.

Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob eine der Ausnahmen auf Sie zutrifft, oder welche Nachweise erforderlich sind, können Sie diesbezüglich unter Schilderung der Umstände unter info@nikosia.diplo.de nachfragen.

Im Regelfall werden zur Antragsannahme lediglich die oben aufgeführten Unterlagen benötigt. Wenn es für erforderlich gehalten wird, kann die Visastelle weitere Unterlagen sowie deren deutsche Übersetzung nachfordern.

Da bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Visumerteilung auch innerdeutsche Behörden zu beteiligen sind, ist mit einer mehrmonatigen Bearbeitungszeit zu rechnen. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass die Visastelle vor Ablauf von drei Monaten nach vollständigem Vorliegen der Antragsunterlagen keine Auskünfte zum Stand des Verfahrens machen kann.

Für die Herstellung und Wahrung von Lebenspartnerschaften gelten die oben gemachten Ausführungen entsprechend.

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