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Visa und Einreise

Das Nationale Visum ist das Einreisevisum für einen langfristigen Aufenthalt zu einem bestimmten Reisezweck. Es wird in der Regel für 90 Tage, in bestimmten Fällen bis zu einem Jahr erteilt. Nach Einreise ist in der Regel ein inländischer Aufenthaltstitel zu beantragen.

Visumetikett
Pass mit Visum © Auswärtiges Amt

Sie sollten mit der Vorbereitung Ihres Antrags beginnen, sobald Sie Pläne für Ihren langfristigen Aufenthalt in Deutschland haben. Das gesamte Visumverfahren kann mehrere Monate in Anspruch nehmen.

Bereiten Sie Ihren Antrag in folgenden vier Schritten vor:

  • Finden Sie hier heraus, welche Art Visum Sie benötigen.
  • Nachdem Sie erfahren haben, welches Visum das richtige für Sie ist, füllen Sie bitte das Visum-Antragsformular aus und bringen Sie einen Ausdruck zu Ihrem Termin mit (bitte nutzen Sie die Internet-Version des Antragsformulars ) Bitte beachten Sie, dass im Visaannahmebüro der Botschaft in Nord-Nikosia keine Anträge für langfristige Visa gestellt werden können.
  • Stellen Sie bitte die begleitenden Antragsunterlagen zusammen. Fehlende Unterlagen oder Nachweise können zur Ablehnung des Antrags führen.
  • Buchen Sie hier einen Termin, um Ihren Antrag zu stellen.

Wichtiger Hinweis:

Bitte übersenden Sie der Visastelle unaufgefordert keine Unterlagen – vor allem nicht vor Beantragung. Diese Unterlagen können hier nicht aufgehoben und/oder zugeordnet werden. Bitte bringen Sie vollständige Unterlagen immer direkt zum Termin mit.

Antrag stellen

Um Ihren Antrag zu stellen, erscheinen Sie bitte persönlich zu Ihrem Termin bei der deutschen Auslandsvertretung. Die Auslandsvertretung nimmt Ihre vollständigen Antragsunterlagen sowie die Gebühr entgegen, stellt Ihnen Fragen zur geplanten Reise und erfasst Ihr Foto und Ihre Fingerabdrücke.

Deutschland hat großes Interesse daran, qualifizierte ausländische Studenten an deutschen Hochschulen auszubilden, um die Internationaliät von Lehre und Forschung zu erhalten sowie langfristige internationale Netzwerke aufzubauen.

Bitte beantragen Sie Ihr Visum rechtzeitig vor Beginn des Studiums, da mit einer mehrwöchigen Bearbeitungszeit zu rechnen ist.

Folgende Unterlagen sind für einen Antrag auf ein Visum für ein Studium im Original und 2 Kopien vorzulegen. Unterlagen, die nicht in den Sprachen Deutsch, Englisch oder Französisch verfasst sind, benötigen eine deutsche Übersetzung.
Nutzen Sie dieses Infoblatt als Checkliste:

⬜ 2 in deutscher Sprache vollständig ausgefüllte und unterschriebene Antragsformulare

⬜ 1 eigenhändig unterschriebene Belehrung nach § 54 Aufenthaltsgesetz

⬜ Gültiger Reisepass

⬜ 2 Passfotos

⬜ Motivationsschreiben

⬜ Lückenloser tabellarischer Lebenslauf

Bei Erststudium:

⬜ Schulabschlusszeugnis (Apolyterion Lykiou in Verbindung mit Deltio Apotelesmaton Ypopsifiou (Panzyprische Prüfungen) oder 4 GCEs)

Sofern Sie schon in Zypern studieren:

⬜ Aktuelle Studienbescheinigung

⬜ Nachweise über bisherige Studienleistungen (Transkript)

⬜ Ggfs. Abschlussurkunden (Diplome)

⬜ Ggfs. Nachweise über Tätigkeiten nach dem Schulabschluss bzw. Studienabschluss

⬜ Nachweis über eine Bewerbung an einer deutschen Hochschule, z. B.

⬜ Unbedingte Zulassung (Zulassungsbescheid)

Oder

⬜ Bedingte / vorläufige Zulassung (z.B. Studienplatzvormerkung, Bewerber-Bestätigung)

Bei bedingter/vorläufiger Zulassung:

⬜ Nachweis, dass die Sprachkenntnisse in einer studienvorbereitenden Maßnahme erworben werden sollen (Buchung/Bezahlung eines Sprachkurses) oder

⬜ Nachweis über Kenntnisse in der Unterrichtssprache, mindestens Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens

⬜ Bei Unterrichtssprache Deutsch: „Zertifikat Deutsch“,

⬜ Bei Unterrichtssprache Englisch: Ausreichende Prüfungsergebnisse anerkannter Institutionen wie z. B. IELTS oder TOEFL.

⬜ Nachweis einer Reiseversicherung, die bis zum Abschluss einer studentischen Krankenversicherung in Deutschland, die Sie bei der Immatrikulation vorlegen müssen, gültig ist.

⬜ Nachweis über die Finanzierung für die Dauer Ihres geplanten Studiums in Deutschland. Planen Sie länger als ein Jahr in Deutschland zu studieren, reicht der Nachweis der Finanzierung für das erste Studienjahr.

Die folgenden Optionen stehen gleichberechtigt nebeneinander:

  • Einzahlung einer Sicherheitsleistung auf ein Sperrkonto in Deutschland.
  • Hierbei ist der jährliche BaföG-Förderungshöchstsatz von zurzeit 10.236,00 Euro (zuzüglich Bankgebühren; ab 1.11.2020 10.332 Euro) einzuzahlen. Von diesem Betrag darf monatlich nur über 1/12 (d.h. 853,00 Euro; ab 1.11.2020 861 Euro) verfügt werden. Ein Konto in Deutschland kann in der Regel auch aus dem Ausland eröffnet werden. Ein Sperrkonto können Sie bei jeder beliebigen Bank in Deutschland eröffnen, die das Sperrkonto-Verfahren anbietet.
  • Bitte informieren Sie sich vorab über die spätere Auflösung des Sperrkontos.
  • Der Lebensunterhalt kann im Visumverfahren durch die Einrichtung eines Sperrkontos nachgewiesen werden. Bei der Wahl des Anbieters haben Sie freie Wahl. Anbieter, die weltweit diesen Service anbieten, finden Sie auf der Webseite des Auswärtigen Amtes.

Oder

  • Vorlage einer Verpflichtungserklärung nach den §§ 66-68 Aufenthaltsgesetz, die bei einer deutschen Ausländerbehörde abgegeben wurde. Die Verpflichtungserklärung für einen längerfristigen Aufenthalt wie das Studium muss den Vermerk „Bonität nachgewiesen“ enthalten. Die Angabe „Bonität glaubhaft gemacht“ reicht regelmäßig nicht aus.

Oder

  • Darlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern durch Gehaltsnachweise oder Kontoauszüge der vergangenen drei Monate. Dabei muss sich aus den Unterlagen eindeutig ergeben, dass der jährliche BaföG-Förderungshöchstsatz von zurzeit 10.236,00 Euro (ab 1.11.2020 10.332 Euro) für das studierende Kind finanziert werden kann. Nach Einreise ist dann in Deutschland ein Sperrkonto einzurichten. Falls nicht, kann die deutsche Ausländerbehörde die Verlängerung des Aufenthaltes verweigern.

Oder

  • Darlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse eines Dritten („Sponsor“), d. h. nicht der Eltern oder des Antragsstellers selbst. Hierbei muss es sich um eine eindeutig vertrauenswürdige und finanzstarke Person oder Einrichtung (Universität, gemeinnützige Einrichtung) handeln. Vorzulegen sind z. B. Gehaltsnachweise oder Kontoauszüge der vergangenen drei Monate. Dabei muss sich aus den Unterlagen eindeutig ergeben, dass der jährliche BaföG-Förderungshöchstsatz von zurzeit 10.236,00 Euro (ab 1.11.2020 10.332 Euro) für den Studenten finanziert werden kann. Nach Einreise ist dann in Deutschland ein Sperrkonto einzurichten. Falls nicht, kann die deutsche Ausländerbehörde die Verlängerung des Aufenthaltes verweigern.

Folgende Unterlagen sind für einen Antrag auf ein Visum zum Ehegattennachzug im Original und 2 Kopien vorzulegen.

Bitte beachten Sie, dass ein Visum nur erteilt werden kann, wenn beide Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet haben und auch eine im Ausland geschlossene Ehe unter Umständen nur dann anerkannt werden kann. Nutzen Sie dieses Infoblatt als Checkliste.

⬜ 2 in deutscher Sprache vollständig ausgefüllte und unterschriebene Antragsformulare

⬜ 1 eigenhändig unterschriebene Belehrung nach § 54 Abs. 2 Nr. 8 Aufenthaltsgesetz

⬜ Gültiger Reisepass

⬜ 2 Passfotos (s. Informationen über Passbilder)

⬜ Heiratsurkunde mit den vollständigen Daten beider Ehepartner

⬜ Vollständige Scheidungsurteile der letzten Ehe beider Ehegatten mit Rechtskraftvermerk und deren Anerkennung für den deutschen Rechtsbereich mit deutscher Übersetzung / Sterbeurkunden (sofern zutreffend)

⬜ Meldebestätigung des Ehepartners in Deutschland

Bei deutschem Ehepartner:

⬜ Kopie von Reisepass oder Personalausweis

⬜ Nachweis über Grundkenntnisse der deutschen Sprache, mindestens Niveau A 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (). Das Sprachniveau A 1 umfasst alle vier Sprachfertigkeiten (Hören, Sprechen, Lesen und Schreiben). Es ist Ihnen überlassen, wie und wo Sie die Sprachkenntnisse erwerben. Das A1-Sprachzertifikat muss aber von einem zertifizierten Anbieter ausgestellt sein. Dies ist in Zypern derzeit nur das Goethe-Institut „Start Deutsch 1“. Das Sprachzertifikat ist im Original vorzulegen. Die Vorlage des Sprachzertifikats des oben genannten Anbieters führt nicht automatisch zu einer Bejahung des Sprachnachweises im Visumverfahren.

Bei ausländischem Ehepartner in Deutschland:

⬜ Kopie des Passes

⬜ Kopie des Aufenthaltstitels

⬜ Nachweis über Grundkenntnisse der deutschen Sprache, mindestens Niveau A 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens. Das Sprachniveau A 1 umfasst alle vier Sprachfertigkeiten (Hören, Sprechen, Lesen und Schreiben). Es ist Ihnen überlassen, wie und wo Sie die Sprachkenntnisse erwerben. Das A1-Sprachzertifikat muss aber von einem zertifizierten Anbieter ausgestellt sein. Dies ist in Zypern derzeit nur das Goethe-Institut „Start Deutsch 1“. Das Sprachzertifikat ist im Original vorzulegen. Die Vorlage des Sprachzertifikats des oben genannten Anbieters führt nicht automatisch zu einer Bejahung des Sprachnachweises im Visumverfahren.

Von der Notwendigkeit des Nachweises von einfachen deutschen Sprachkenntnissen sieht das Gesetz Ausnahmen vor:

a) Ausnahmen, die in der Person des/der Antragsteller*in begründet sind:

  • - bei Offenkundigkeit der Deutschkenntnisse (= bei Antragstellung am Schalter eindeutig erkennbare Deutschkenntnisse)
  • - bei Hochschulabsolvent*innen mit positiver Erwerbs- und Integrationsprognose
  • - wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt in Deutschland geplant ist
  • - bei Wiedereinreise nach Deutschland, wenn der/die Antragsteller*in also bereits einmal in Deutschland mit einem dauerhaften Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz gelebt hat
  • -wenn es ihm /ihr aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung dauerhaft nicht möglich ist, eine Fremdsprache zu erlernen

b) Ausnahmen, die in der Referenzperson / des Stammberechtigten begründet sind:

  • -wenn der in Deutschland lebende Ehegatte die Staatsangehörigkeit eines der in § 41 Aufenthaltsverordnung genannten Staaten besitzt, oder in Deutschland freizügigkeitsberechtigt ist, also Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der EU (außer Deutschland) oder der EWR-Staaten Norwegen, Island und Liechtenstein oder der Schweiz ist
  • -bei Nachzug zu Fachkräften, Forschern und Selbständigen, wenn der Ehepartner im Besitz einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Mobiler-ICT-Karte oder einer Aufenthaltserlaubnis für bestimmte Forscher ist (§ 18b Absatz 2 AufenthG (Blaue Karte EU), § 19 AufenthG (ICT-Karte), § 19b AufenthG (Mobiler-ICT-Karte), § 18d AufenthG (Forscher), § 18f AufenthG (mobile Forscher),
  • - bei Nachzug zu § 18c Absatz 3 AufenthG (Hochqualifizierte) oder § 21 AufenthG (Selbstständige), sofern die Ehe bereits bestand, als der Stammberechtigte seinen Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegt hat,
  • - wenn der Stammberechtigte unmittelbar vor der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach §18d AufenthG (Forscher) war
  • -bei Nachzug zu Flüchtlingen oder Asylberechtigten, sofern die Ehe bereits bestand, als dieser seinen Lebensmittelpunkt nach Deutschland verlegte

Eine Ausnahme liegt zudem vor, wenn es dem Ehegatten aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles nicht möglich oder zumutbar ist, vor der Einreise Bemühungen zum Erwerb einfacher Kenntnisse der deutschen Sprache zu unternehmen.

Das wäre insbesondere dann der Fall, wenn Sprachkurse in dem entsprechenden Land dauerhaft nicht angeboten werden oder deren Besuch mit einem hohen Sicherheitsrisiko verbunden ist und auch sonstige erfolgversprechende Alternativen (zum Beispiel über Bücher oder online) zum Spracherwerb und Nachweis desselben nicht bestehen.

Wenn Sie meinen, dass eine solche Ausnahme auf Sie zutrifft, müssen Sie das Vorliegen des jeweiligen Grundes für diese Ausnahme bei Antragstellung entsprechend nachweisen.

Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob eine der Ausnahmen auf Sie zutrifft, oder welche Nachweise erforderlich sind, können Sie diesbezüglich unter Schilderung der Umstände unter info@nikosia.diplo.de nachfragen.

Im Regelfall werden zur Antragsannahme lediglich die oben aufgeführten Unterlagen benötigt. Wenn es für erforderlich gehalten wird, kann die Visastelle weitere Unterlagen sowie deren deutsche Übersetzung nachfordern.

Da bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Visumerteilung auch innerdeutsche Behörden zu beteiligen sind, ist mit einer mehrmonatigen Bearbeitungszeit zu rechnen. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass die Visastelle vor Ablauf von drei Monaten nach vollständigem Vorliegen der Antragsunterlagen keine Auskünfte zum Stand des Verfahrens machen kann.

Für die Herstellung und Wahrung von Lebenspartnerschaften gelten die oben gemachten Ausführungen entsprechend.

Für einen Antrag auf ein Visum zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in Deutschland legen Sie bitte die folgenden Unterlagen im Original und 2 Kopien vor.

⬜ 2 vollständig in deutscher Sprache ausgefüllte und eigenhändig unterschriebene Anträge (die Formulare sind hier erhältlich)

⬜ 2 aktuelle biometrische Fotos (Fotomustertafel)

⬜ Reisepass mit ausreichender Gültigkeitsdauer (mindestens sechs Monate über die Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis hinaus), ausgestellt in den letzten 10 Jahren

⬜ ausgefüllter Fragebogen „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ plus 1 Kopie

⬜ Arbeitsvertrag oder Einstellungszusage mit Angaben zu Art und Dauer der Beschäftigung, zur sozialen Absicherung und zur Höhe des Gehalts

⬜ Tabellarischer Lebenslauf (2fach)

⬜ bei nicht-akademischer Qualifikation: Qualifikationsnachweis in Form von förmlichen Anerkennungsbescheid der dafür zuständigen Anerkennungsstelle in Deutschland. Bitte beachten Sie, dass der Anerkennungsbescheid bei Antragstellung vorliegen muss, da dieser die wichtigste Grundlage des Antrages darstellt. Nachreichungen sind grundsätzlich nicht möglich!

⬜ bei akademischer Qualifikation: Qualifikationsnachweise, ggf. Universitätsdiplom. Bitte beachten Sie, dass ggf. ein Nachweis zur Vergleichbarkeit Ihres ausländischen Hochschulabschlusses mit einem deutschen Hochschulabschluss erforderlich werden kann (Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen).

⬜ Falls vorhanden, die Vorabzustimmung der Bundesagentur für Arbeit, die Ihr Arbeitgeber beantragen kann.

⬜ Nachweis über Krankenversicherung in Deutschland (Mindestdeckung: 30.000,- EUR)

⬜ Sollten Sie das 45. Lebensjahr bei Anstellungsbeginn bereits vollendet haben, wird ein Mindestgehalt von 45.540,- € brutto, bzw. ein Nachweis über eine angemessene Altersvorsorge gefordert!

Abhängig von der gewünschten Arbeitsaufnahme behält sich die Botschaft das Recht vor, zusätzliche Unterlagen anzufordern.

Ebenfalls abhängig von der gewünschten Erwerbstätigkeit werden die Anträge der zuständigen deutschen Ausländerbehörde zur Stellungnahme übersandt. Die Bearbeitungsdauer beträgt in der Regel mindestens 4 Wochen, kann sich in Einzelfällen aber auf mehrere Monate erhöhen. Sobald eine Entscheidung vorliegt, wird der Antragsteller/die Antragstellerin umgehend von der Botschaft informiert. Zur Entlastung der Visastelle wird dringend gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen, weil diese die Bearbeitung der Visumanträge verzögern.

Während der Bearbeitung

Die deutsche Auslandsvertretung prüft und entscheidet über Ihren Antrag. Dazu prüft sie, ob Ihr Antrag den rechtlichen Voraussetzungen genügt. Für diese Prüfung ist abhängig vom Reisezweck eine Bearbeitungsdauer von mehreren Monaten möglich. Sobald über den Antrag entschieden ist, werden Sie von der deutschen Auslandsvertretung kontaktiert. Bitte haben Sie Verständnis, dass Fragen nach dem Bearbeitungsstand während der Bearbeitungszeit grundsätzlich nicht beantwortet werden. Danach gilt: Es werden nur Anfragen des Antragstellers selbst, seines gesetzlichen Vertreters oder eines schriftlich Bevollmächtigten beantwortet.

Rückgabe des Passes

Grundsätzlich können Sie Ihren Pass nur selbst abholen. Wenn dies nicht möglich ist, können Sie einen Vertreter mit der Abholung beauftragen. Dazu füllen Sie bitte eine Vollmacht aus und geben sie Ihrem Vertreter mit.

Falls Ihr Visumantrag abgelehnt wurde, kann das verschiedene Gründe haben. Wir nennen Ihnen diese Gründe in einem Ablehnungsbescheid.

Sie können auch jederzeit einen neuen Antrag mit vollständigen, aussagekräftigen und überprüfbaren Unterlagen stellen.

Wenn alle Angaben auf Ihrem Visumetikett korrekt sind, steht Ihrer Reise nichts mehr im Weg. Bitte prüfen Sie dies, sobald Sie Ihren Pass wieder in den Händen halten. Fehler sollten Sie uns bitte sofort mitteilen, damit wir Ihnen ein neues Visum ausstellen können.

Ihr Visum weist Ihren vollständigen Namen, Ihre Passnummer und Ihr Foto aus. Angegeben ist die Anzahl der Aufenthaltstage und die Gültigkeitsdauer des Visums, also die Zeit, die Sie bis zum Erhalt Ihres inländischen Aufenthaltstitels haben.

Vergessen Sie daher nicht, sich direkt nach Einreise in Deutschland beim Einwohnermeldeamt anzumelden und einen Termin bei der Ausländerbehörde zu vereinbaren. Mit dem Einreisevisum können Sie innerhalb des Schengen-Raums reisen.

Beantragen Sie nationale Visa online im Auslandsportal. Sie erhalten damit vorab eine Rückmeldung, ob Ihre Unterlagen vollständig sind. Ihr Termin in der Auslandsvertretung verläuft danach schnell und effizient: Sie zeigen Ihre Originaldokumente, geben Ihre biometrischen Daten (Fingerabdrücke und Lichtbild) ab und bezahlen die Gebühr.

Bitte beachten Sie, dass Online-Anträge von Personen, die im späteren Verlauf des Verfahrens nicht persönlich bei der Botschaft werden vorsprechen können, weil sie im völkerrechtswidrig besetzten Norden Zyperns wohnhaft sind, gelöscht werden müssen.

Beantragen Sie jetzt online hier

Das Auswärtige Amt verwendet bei der Bearbeitung Ihres Antrags Ihre personenbezogenen Daten. Personenbezogene Daten sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Um Sie über die Datenverarbeitung aufzuklären und unserer Informationspflicht gemäß Art. 13 und 14 DSGVO nachzukommen, informieren wir Sie wie folgt:

Wer ist für die Verarbeitung meiner Daten verantwortlich und wer ist Datenschutzbeauftragter?

Verantwortlich für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten gemäß Art. 4 Nr. 7 DSGVO sind das Auswärtige Amt und die deutschen Auslandsvertretungen, die zusammen eine einheitliche Bundesbehörde bilden.

Deutsche Botschaft Nikosia
Nikitaras 10
1080 Nikosia

Tel.: +357 22 790000

E-Mail-Adresse: info@nikosia.diplo.de

Auswärtiges Amt
Werderscher Markt 1
D-10117 Berlin

(Postanschrift: Auswärtiges Amt, D-11013 Berlin).

Tel.: +49 30 18-17-0
Fax: +49 30-18-17-3402

Den Datenschutzbeauftragten des Auswärtigen Amtes erreichen Sie wie folgt:

Datenschutzbeauftragter des Auswärtigen Amts

Werderscher Markt 1
D-10117 Berlin
Tel.: + 49 30 18-17 0

Kontaktformular

Welche Daten verarbeitet die Auslandsvertretung, wenn ich ein Visum beantrage, und woher stammen diese Daten?

Zu den verarbeiteten Kategorien personenbezogener Daten gehören die im Rahmen des Visumantragsformulars geforderten Daten. Dazu gehören in der Regel insbesondere Ihr Familienname, Geburtsname, Vorname, Tag und Ort mit Angabe des Staates der Geburt, Geschlecht, Staatsangehörigkeit(en), Ihr Familienstand, gegenwärtige Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, berufliche Tätigkeit, Angaben zum Reisedokument (Art des Dokuments, Seriennummer, ausstellender Staat und ausstellende Behörde, Ausstellungsdatum, Gültigkeitsdauer), Lichtbild sowie Fingerabdrücke.

Bei der Beantragung eines nationalen Visums werden noch weitere Angaben benötigt, z. B.: Angaben zur Ehegattin / zum Ehegatten / zur Lebenspartnerin / zum Lebenspartner, Angaben zu den Kindern, Angaben zu den Eltern, Voraufenthalte, Zweck des angestrebten Aufenthalts, Vorstrafen, Ausweisungen, Abschiebungen, Angaben zu Krankheiten.
Die genannten Datenkategorien stammen aus den von Ihnen im Visumverfahren gemachten Angaben.

Welche Daten verarbeitet die Auslandsvertretung, wenn ich ein Einladungsschreiben für jemanden ausstelle, der damit ein Visum beantragt und woher stammen diese Daten?

Zu den verarbeiteten Kategorien personenbezogener Daten gehören die im Rahmen des Visumantragsformulars zum Einlader geforderten Daten. Hierzu gehören insbesondere Ihr Name und Vorname, Adresse, E-Mail-Adresse.

Die oben genannten Datenkategorien stammen aus den von Ihnen im Einladungsschreiben und vom Antragsteller im Visumverfahren gemachten Angaben.

Warum werden meine Daten erhoben und was passiert, wenn dies nicht geschieht?

Ihre Daten werden erhoben, weil dies zur ordnungsgemäßen Durchführung des Visumverfahrens erforderlich und gesetzlich vorgeschrieben ist. Wenn Sie einen Visumantrag stellen, obliegt es Ihnen gemäß § 82 Aufenthaltsgesetz (AufenthG), die zur Bearbeitung des Antrags erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen und hierzu notwendige Angaben zu machen. Wenn Ihre Daten nicht bereitgestellt werden kann es sein, dass der Antrag unter Einbehaltung der Bearbeitungsgebühr abgelehnt wird.

Für welche Zwecke und auf welcher Rechtsgrundlage werden meine Daten verarbeitet?

Die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten dient ausschließlich der ordnungsgemäßen Durchführung des Visumverfahrens.

Rechtsgrundlage sind Art. 6 Abs. 1 lit. c) und e), Abs. 2 Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO) i.V.m. Verordnung (EG) Nr. 767/2008 (VIS-Verordnung) und Verordnung (EG) Nr. 810/2009 (Visakodex) inklusive seiner Anhänge bzw. §§ 72a ff. (AufenthG) und § 69 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) sowie der Ausländerzentralregistergesetz-Durchführungsverordnung (AZRG-DV), des Visa-Warndatei-Gesetzes (VWDG) und ggf. weiterer Spezialvorschriften oder § 3 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG 2018).

Wie lange werden meine Daten genutzt?

Ihre Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Durchführung des Visumverfahrens erforderlich sind. In der Regel erfolgt die Löschung zwei Jahre nach Abschluss des Visumverfahrens, spätestens jedoch fünf Jahre nach der rechtskräftigen Entscheidung über das beantragte Visum.

Wer bekommt meine Daten?

Ihre Daten werden nur an Dritte übermittelt, soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung des Visumverfahrens erforderlich ist. Insoweit können Ihre personenbezogenen Daten im Rahmen des Verfahrens an die jeweils zuständigen deutschen Innenbehörden, an zuständige Visastellen und zentrale Behörden anderer Schengen-Mitgliedstaaten oder an die zuständigen Behörden am Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts übermittelt werden. Eine Übermittlung an Empfänger außerhalb der Europäischen Union findet nur statt, soweit dies nach Kapitel V der DSGVO zulässig ist.

Ist ein externer Dienstleistungserbringer mit der Durchführung einzelner Verfahrensschritte im Visumverfahren beauftragt, werden Ihre Daten von diesem erhoben bzw. an diesen übermittelt, soweit dies zur Durchführung des Verfahrens erforderlich ist. Der externe Visadienstleister nimmt im Rahmen der Beauftragung Anträge auf die Erteilung von Visa entgegen und leitet diese an die Botschaft bzw. das Generalkonsulat weiter. Der Visadienstleister verarbeitet als Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 28 DSGVO im Auftrag des Auswärtigen Amtes personenbezogene Daten. Verantwortlicher für die Datenverarbeitung bleibt dabei das Auswärtige Amt (Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen s. unter 1.). Der Auftragsverarbeiter gewährleistet, dass die Verarbeitung Ihrer Daten im Einklang mit den Anforderungen der DSGVO und des BDSG erfolgt und der Schutz Ihrer Rechte gewährleistet ist. Das Auswärtige Amt hat zu diesem Zweck mit dem Auftragsverarbeiter einen Vertrag abgeschlossen, der die Vorgaben des Art. 28 Abs. 3 DSGVO enthält und den sorgfältigen Umgang mit Ihren Daten sicherstellt.

Ihre bei einem Antrag auf ein Schengenvisum (C-Visum) im Antragsformular geforderten Daten, Lichtbild, Fingerabdrücke sowie Daten in Bezug auf die Entscheidung über Ihren Antrag oder eine Entscheidung zur Annullierung, Aufhebung oder Verlängerung eines Visums werden in das Visa-Informationssystem (VIS) eingegeben und dort höchstens fünf Jahre gespeichert; die Visumbehörden und die für die Visumkontrolle an den Außengrenzen und in den Mitgliedstaaten zuständigen Behörden sowie die Einwanderungs- und Asylbehörden in den Mitgliedstaaten haben während dieser fünf Jahre Zugang zu den Daten, um zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die rechtmäßige Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und den rechtmäßigen Aufenthalt in diesem Hoheitsgebiet erfüllt sind, um Personen zu identifizieren, die diese Voraussetzungen nicht bzw. nicht mehr erfüllen, um einen Asylantrag zu prüfen und um zu bestimmen, wer für diese Prüfung zuständig ist. Zur Verhütung und Aufdeckung terroristischer und anderer schwerer Straftaten und zur Ermittlung wegen dieser Straftaten haben unter bestimmten Bedingungen auch benannte Behörden der Mitgliedstaaten und Europol Zugang zu diesen Daten. Die für die Verarbeitung der Daten zuständige Behörde des Mitgliedstaates ist: Bundesverwaltungsamt, D-50728 Köln, eu-zentrale-services@bva.bund.de. Nähere Informationen zur Datenverarbeitung im VIS finden Sie hier.

Die Verarbeitung der Daten im VIS geschieht in Zusammenarbeit mit dem Auswärtigen Amt. Bundesverwaltungsamt und Auswärtiges Amt haben hierzu eine Vereinbarung über die gemeinsame Verantwortlichkeit bei der Verarbeitung personenbezogener Daten nach Art. 26 der EU-Verordnung 2016/679 (DSGVO) geschlossen. Nähere Informationen hierzu finden Sie hier.

Anträge auf Auskunft über Sie betreffende im VIS gespeicherte Daten und den Mitgliedstaat, der sie an das VIS übermittelt hat, können hier beim Bundesverwaltungsamt eingereicht werden.

Welche Datenschutzrechte kann ich als betroffene Person geltend machen?

Sie haben als betroffene Person bei Vorliegen der Voraussetzungen folgende Rechte:

  • Recht auf Auskunft (Art. 15 DSGVO)
  • Recht auf Berichtigung (Art. 16 DSGVO)
  • Recht auf Löschung (Art. 17 DSGVO)
  • Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO)
  • Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO)
  • Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung (Art. 21 DSGVO)

Wo kann ich mich beschweren?

Sie haben das Recht, sich bei einer Datenschutz-Aufsichtsbehörde über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu beschweren. Die für das Auswärtige Amt und die deutschen Auslandsvertretungen zuständige Aufsichtsbehörde ist:


Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Graurheindorfer Str. 153, 53117 Bonn, Tel.: +49 228-997799-0, poststelle@bfdi.bund.de, www.bfdi.bund.de

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