Willkommen auf den Seiten des Auswärtigen Amts

Nationale Visa

05.12.2019 - Artikel

Für langfristigen Aufenthalt (über 90 Tage).

Pässe mit verschiedenen Visa
Pässe mit verschiedenen Visa© Colourbox

Das Nationale Visum ist das Einreisevisum für einen langfristigen Aufenthalt zu einem bestimmten Reisezweck. Es wird in der Regel für 90 Tage, in bestimmten Fällen bis zu einem Jahr erteilt. Nach Einreise ist in der Regel ein inländischer Aufenthaltstitel zu beantragen.

Antrag vorbereiten

Sie sollten mit der Vorbereitung Ihres Antrags beginnen, sobald Sie Pläne für Ihren langfristigen Aufenthalt in Deutschland haben. Das gesamte Visumverfahren kann mehrere Monate in Anspruch nehmen.

Bereiten Sie Ihren Antrag in folgenden vier Schritten vor:

  • Finden Sie heraus, welche Art Visum Sie benötigen. Hierfür benutzen Sie unseren Visa-Navigator.
  • Nachdem Sie erfahren haben, welches Visum das richtige für Sie ist, füllen Sie bitte das Visum-Antragsformular aus und bringen Sie einen Ausdruck zu Ihrem Termin mit (bitte nutzen Sie die Internet-Version des Antragsformulars: https://videx-national.diplo.de ) Bitte beachten Sie, dass im Visaannahmebüro der Botschaft in Nord-Nikosia keine Anträge für langfristige Visa gestellt werden können.
  • Stellen Sie bitte die begleitenden Antragsunterlagen zusammen. Fehlende Unterlagen oder Nachweise können zur Ablehnung des Antrags führen. 
  • Buchen Sie bitte unter
    www.nikosia.diplo.de/termine
    einen Termin, um Ihren Antrag zu stellen. 

Wichtiger Hinweis:

Bitte übersenden Sie der Visastelle unaufgefordert keine Unterlagen – vor allem nicht vor Beantragung. Diese Unterlagen können hier nicht aufgehoben und/oder zugeordnet werden. Bitte bringen Sie vollständige Unterlagen immer direkt zum Termin mit.

Antrag stellen

Um Ihren Antrag zu stellen, erscheinen Sie bitte persönlich zu Ihrem Termin bei der deutschen Auslandsvertretung. Die Auslandsvertretung nimmt Ihre vollständigen Antragsunterlagen sowie die Gebühr entgegen, stellt Ihnen Fragen zur geplanten Reise und erfasst Ihr Foto und Ihre Fingerabdrücke.

Visum zum Studium in Deutschland

Deutschland hat großes Interesse daran, qualifizierte ausländische Studenten an deutschen Hochschulen auszubilden, um die Internationaliät von Lehre und Forschung zu erhalten sowie langfristige internationale Netzwerke aufzubauen.

Bitte beantragen Sie Ihr Visum rechtzeitig vor Beginn des Studiums, da mit einer mehrwöchigen Bearbeitungszeit zu rechnen ist.

Folgende Unterlagen sind für einen Antrag auf ein Visum für ein Studium im Original und 2 Kopien vorzulegen. Unterlagen, die nicht in den Sprachen Deutsch, Englisch oder Französisch verfasst sind, benötigen eine deutsche Übersetzung.

Nutzen Sie dieses Infoblatt als Checkliste:

2 in deutscher Sprache vollständig ausgefüllte und unterschriebene Antragsformulare

1 eigenhändig unterschriebene Belehrung nach § 54 Aufenthaltsgesetz

Gültiger Reisepass

2 Passfotos

Motivationsschreiben

Lückenloser tabellarischer Lebenslauf

Bei Erststudium:

Schulabschlusszeugnis (Apolyterion Lykiou in Verbindung mit Deltio Apotelesmaton Ypopsifiou (Panzyprische Prüfungen) oder 4 GCEs)

Sofern Sie schon in Zypern studieren:

Aktuelle Studienbescheinigung

Nachweise über  bisherige Studienleistungen (Transkript)

Ggfs. Abschlussurkunden (Diplome)

Ggfs. Nachweise über Tätigkeiten nach dem Schulabschluss bzw. Studienabschluss

Nachweis über eine Bewerbung an einer deutschen Hochschule, z. B.

Unbedingte Zulassung  (Zulassungsbescheid)

Oder

Bedingte / vorläufige Zulassung (z.B. Studienplatzvormerkung, Bewerber-Bestätigung)

Bei bedingter/vorläufiger Zulassung:

Nachweis, dass die Sprachkenntnisse in einer studienvorbereitenden Maßnahme erworben werden sollen (Buchung/Bezahlung eines Sprachkurses) oder

Nachweis über Kenntnisse in der Unterrichtssprache, mindestens Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens www.europaeischer-referenzrahmen.de

Bei Unterrichtssprache Deutsch: „Zertifikat Deutsch“,

Bei Unterrichtssprache Englisch:  Ausreichende Prüfungsergebnisse anerkannter Institutionen wie z. B. IELTS oder TOEFL.

Nachweis einer Reiseversicherung, die bis zum Abschluss einer studentischen Krankenversicherung in Deutschland, die Sie bei der Immatrikulation vorlegen müssen, gültig ist.

Nachweis über die Finanzierung für die Dauer Ihres geplanten Studiums in Deutschland. Planen Sie länger als ein Jahr in Deutschland zu studieren, reicht der Nachweis der Finanzierung für das erste Studienjahr.

Die folgenden Optionen stehen gleichberechtigt nebeneinander:

  • Einzahlung einer Sicherheitsleistung auf ein Sperrkonto in Deutschland.
  • Hierbei ist der jährliche BaföG-Förderungshöchstsatz von zurzeit 10.236,00 Euro (zuzüglich  Bankgebühren; ab 1.11.2020 10.332 Euro) einzuzahlen. Von diesem Betrag darf monatlich nur über  1/12 (d.h. 853,00 Euro; ab 1.11.2020 861 Euro) verfügt werden. Ein Konto in Deutschland kann in der Regel auch aus dem Ausland eröffnet werden. Ein Sperrkonto können Sie bei jeder beliebigen Bank in Deutschland eröffnen, die das Sperrkonto-Verfahren anbietet.
  • Bitte informieren Sie sich vorab über die spätere Auflösung des Sperrkontos.
  • Der Lebensunterhalt kann im Visumverfahren durch die Einrichtung eines Sperrkontos nachgewiesen werden. Bei der Wahl des Anbieters haben Sie freie Wahl. Anbieter, die weltweit diesen Service anbieten, finden Sie auf der Webseite des Auswärtigen Amtes.

Oder

  • Vorlage einer Verpflichtungserklärung nach den §§ 66-68 Aufenthaltsgesetz, die bei einer deutschen Ausländerbehörde abgegeben wurde. Die Verpflichtungserklärung für einen längerfristigen Aufenthalt wie das Studium muss den Vermerk „Bonität nachgewiesen“ enthalten. Die Angabe „Bonität glaubhaft gemacht“ reicht regelmäßig nicht aus.

Oder

  • Darlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern durch Gehaltsnachweise oder Kontoauszüge der vergangenen drei Monate. Dabei muss sich aus den Unterlagen eindeutig ergeben, dass der jährliche BaföG-Förderungshöchstsatz von zurzeit 10.236,00 Euro (ab 1.11.2020 10.332 Euro) für das studierende Kind finanziert werden kann. Nach Einreise ist dann in Deutschland ein Sperrkonto einzurichten. Falls nicht, kann die deutsche Ausländerbehörde die Verlängerung des Aufenthaltes verweigern.

Oder

  • Darlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse eines Dritten („Sponsor“), d. h. nicht der Eltern oder des Antragsstellers selbst. Hierbei muss es sich um eine eindeutig vertrauenswürdige und finanzstarke Person oder Einrichtung (Universität, gemeinnützige Einrichtung) handeln. Vorzulegen sind z. B. Gehaltsnachweise oder Kontoauszüge der vergangenen drei Monate. Dabei muss sich aus den Unterlagen eindeutig ergeben, dass der jährliche BaföG-Förderungshöchstsatz von zurzeit 10.236,00 Euro (ab 1.11.2020 10.332 Euro) für den Studenten finanziert werden kann. Nach Einreise ist dann in Deutschland ein Sperrkonto einzurichten. Falls nicht, kann die deutsche Ausländerbehörde die Verlängerung des Aufenthaltes verweigern.

Visum zum Ehegattennachzug

Folgende Unterlagen sind für einen Antrag auf ein Visum zum Ehegattennachzug im Original und 2 Kopien vorzulegen.

Bitte beachten Sie, dass ein Visum nur erteilt werden kann, wenn beide Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet haben und auch eine im Ausland geschlossene Ehe unter Umständen nur dann anerkannt werden kann. Nutzen Sie dieses Infoblatt als Checkliste.

2 in deutscher Sprache vollständig ausgefüllte und unterschriebene Antragsformulare

 1 eigenhändig unterschriebene Belehrung nach § 54 Abs. 2 Nr. 8 Aufenthaltsgesetz

Gültiger Reisepass

2 Passfotos (s. Informationen über Passbilder)

Heiratsurkunde mit den vollständigen Daten beider Ehepartner

Vollständige Scheidungsurteile der letzten Ehe beider Ehegatten mit Rechtskraftvermerk und deren Anerkennung für den deutschen Rechtsbereich mit deutscher Übersetzung / Sterbeurkunden (sofern zutreffend)

Meldebestätigung des Ehepartners in Deutschland

Bei deutschem Ehepartner:

Kopie von Reisepass oder Personalausweis

Nachweis über Grundkenntnisse der deutschen Sprache, mindestens Niveau A 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (). Das Sprachniveau A 1 umfasst alle vier Sprachfertigkeiten (Hören, Sprechen, Lesen und Schreiben). Es ist Ihnen überlassen, wie und wo Sie die Sprachkenntnisse erwerben. Das A1-Sprachzertifikat muss aber von einem zertifizierten Anbieter ausgestellt sein. Dies ist in Zypern derzeit nur das Goethe-Institut „Start Deutsch 1“. Das Sprachzertifikat ist im Original vorzulegen. Die Vorlage des Sprachzertifikats des oben genannten Anbieters führt nicht automatisch zu einer Bejahung des Sprachnachweises im Visumverfahren.

Bei ausländischem Ehepartner in Deutschland:

Kopie des Passes

Kopie des Aufenthaltstitels

Nachweis über Grundkenntnisse der deutschen Sprache, mindestens Niveau A 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (www.europaeischer-referenzrahmen.de). Das Sprachniveau A 1 umfasst alle vier Sprachfertigkeiten (Hören, Sprechen, Lesen und Schreiben). Es ist Ihnen überlassen, wie und wo Sie die Sprachkenntnisse erwerben. Das A1-Sprachzertifikat muss aber von einem zertifizierten Anbieter ausgestellt sein. Dies ist in Zypern derzeit nur das Goethe-Institut „Start Deutsch 1“. Das Sprachzertifikat ist im Original vorzulegen. Die Vorlage des Sprachzertifikats des oben genannten Anbieters führt nicht automatisch zu einer Bejahung des Sprachnachweises im Visumverfahren.

Von der Notwendigkeit des Nachweises von einfachen deutschen Sprachkenntnissen sieht das Gesetz Ausnahmen vor:

a) Ausnahmen, die in der Person des/der Antragsteller*in begründet sind:

  • - bei Offenkundigkeit der Deutschkenntnisse (= bei Antragstellung am Schalter eindeutig erkennbare Deutschkenntnisse)
  • - bei Hochschulabsolvent*innen mit positiver Erwerbs- und Integrationsprognose
  • - wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt in Deutschland geplant ist
  • - bei  Wiedereinreise nach Deutschland, wenn der/die Antragsteller*in also bereits einmal in Deutschland mit einem dauerhaften Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz gelebt hat
  • -wenn es ihm /ihr aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung dauerhaft nicht möglich ist, eine Fremdsprache zu erlernen

b) Ausnahmen, die in der Referenzperson / des Stammberechtigten begründet sind:

  • -wenn der in Deutschland lebende Ehegatte die Staatsangehörigkeit eines der in § 41 Aufenthaltsverordnung genannten Staaten besitzt, oder in Deutschland freizügigkeitsberechtigt ist, also Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der EU (außer Deutschland) oder der EWR-Staaten Norwegen, Island und Liechtenstein oder der Schweiz ist
  • -bei Nachzug zu Fachkräften, Forschern und Selbständigen,  wenn der Ehepartner im Besitz einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Mobiler-ICT-Karte oder einer Aufenthaltserlaubnis für bestimmte Forscher ist (§ 18b Absatz 2  AufenthG (Blaue Karte EU), § 19 AufenthG (ICT-Karte), § 19b AufenthG (Mobiler-ICT-Karte), § 18d AufenthG (Forscher), § 18f AufenthG (mobile Forscher),
  • - bei Nachzug zu § 18c Absatz 3 AufenthG (Hochqualifizierte) oder § 21 AufenthG (Selbstständige), sofern die Ehe bereits bestand, als der Stammberechtigte seinen Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegt hat,
  • - wenn der Stammberechtigte unmittelbar vor der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach §18d AufenthG (Forscher) war
  • -bei Nachzug zu Flüchtlingen oder Asylberechtigten, sofern die Ehe bereits bestand, als dieser seinen Lebensmittelpunkt nach Deutschland verlegte

Eine Ausnahme liegt zudem vor, wenn es dem Ehegatten aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles nicht möglich oder zumutbar ist, vor der Einreise Bemühungen zum Erwerb einfacher Kenntnisse der deutschen Sprache zu unternehmen.

Das wäre insbesondere dann der Fall, wenn Sprachkurse in dem entsprechenden Land dauerhaft nicht angeboten werden oder deren Besuch mit einem hohen Sicherheitsrisiko verbunden ist und auch sonstige erfolgversprechende Alternativen (zum Beispiel über Bücher oder online) zum Spracherwerb und Nachweis desselben nicht bestehen.

Wenn Sie meinen, dass eine solche Ausnahme auf Sie zutrifft, müssen Sie das Vorliegen des jeweiligen Grundes für diese Ausnahme bei Antragstellung entsprechend nachweisen.

Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob eine der Ausnahmen auf Sie zutrifft, oder welche Nachweise erforderlich sind, können Sie diesbezüglich unter Schilderung der Umstände unter info@nikosia.diplo.de nachfragen.


Im Regelfall werden zur Antragsannahme lediglich die oben aufgeführten Unterlagen benötigt. Wenn es für erforderlich gehalten wird, kann die Visastelle weitere Unterlagen sowie deren deutsche Übersetzung nachfordern.

Da bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Visumerteilung auch innerdeutsche Behörden zu beteiligen sind, ist mit einer mehrmonatigen Bearbeitungszeit zu rechnen. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass die Visastelle vor Ablauf von drei Monaten nach vollständigem Vorliegen der Antragsunterlagen keine Auskünfte zum Stand des Verfahrens machen kann.

Für die Herstellung und Wahrung von Lebenspartnerschaften gelten die oben gemachten Ausführungen entsprechend.

Visum zur Erwerbstätigkeit

Für einen Antrag auf ein Visum zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in Deutschland legen Sie bitte die folgenden Unterlagen im Original und 2 Kopien vor.

 2 vollständig in deutscher Sprache ausgefüllte und eigenhändig unterschriebene Anträge (die Formulare sind hier  erhältlich)

2 aktuelle biometrische Fotos (Fotomustertafel)

Reisepass mit ausreichender Gültigkeitsdauer (mindestens sechs Monate über die Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis hinaus), ausgestellt in den letzten 10 Jahren

ausgefüllter Fragebogen „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ plus 1 Kopie

Arbeitsvertrag oder Einstellungszusage mit Angaben zu Art und Dauer der Beschäftigung, zur sozialen Absicherung und zur Höhe des Gehalts

Tabellarischer Lebenslauf (2fach)

bei nicht-akademischer Qualifikation: Qualifikationsnachweis in Form von förmlichen Anerkennungsbescheid der dafür zuständigen Stelle in Deutschland (www.anerkennung-in-deutschland.de). Bitte beachten Sie, dass der Anerkennungsbescheid bei Antragstellung vorliegen muss, da dieser die wichtigste Grundlage des Antrages darstellt. Nachreichungen sind grundsätzlich nicht möglich!

bei akademischer Qualifikation: Qualifikationsnachweise, ggf. Universitätsdiplom. Bitte beachten Sie, dass ggf. ein Nachweis zur Vergleichbarkeit Ihres ausländischen Hochschulabschlusses mit einem deutschen Hochschulabschluss erforderlich werden kann (Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen). 

Falls vorhanden, die Vorabzustimmung der Bundesagentur für Arbeit, die Ihr Arbeitgeber beantragen kann.

Nachweis über Krankenversicherung in Deutschland (Mindestdeckung: 30.000,- EUR)

Sollten Sie das 45. Lebensjahr bei Anstellungsbeginn bereits vollendet haben, wird ein Mindestgehalt von 45.540,- € brutto, bzw. ein Nachweis über eine angemessene Altersvorsorge gefordert!

Abhängig von der gewünschten Arbeitsaufnahme behält sich die Botschaft das Recht vor, zusätzliche Unterlagen anzufordern.

Ebenfalls abhängig von der gewünschten Erwerbstätigkeit werden die Anträge der zuständigen deutschen Ausländerbehörde zur Stellungnahme übersandt. Die Bearbeitungsdauer beträgt in der Regel mindestens 4 Wochen, kann sich in Einzelfällen aber auf mehrere Monate erhöhen. Sobald eine Entscheidung vorliegt, wird der Antragsteller/die Antragstellerin umgehend von der Botschaft informiert. Zur Entlastung der Visastelle wird dringend gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen, weil diese die Bearbeitung der Visumanträge verzögern.

Während der Bearbeitung

Die deutsche Auslandsvertretung prüft und entscheidet über Ihren Antrag. Dazu prüft sie, ob Ihr Antrag den rechtlichen Voraussetzungen genügt. Für diese Prüfung ist abhängig vom Reisezweck eine Bearbeitungsdauer von mehreren Monaten möglich. Sobald über den Antrag entschieden ist, werden Sie von der deutschen Auslandsvertretung kontaktiert. Bitte haben Sie Verständnis, dass Fragen nach dem Bearbeitungsstand während der Bearbeitungszeit grundsätzlich nicht beantwortet werden. Danach gilt: Es werden nur Anfragen des Antragstellers selbst, seines gesetzlichen Vertreters oder eines schriftlich Bevollmächtigten beantwortet.

Rückgabe des Passes

Grundsätzlich können Sie Ihren Pass nur selbst abholen. Wenn dies nicht möglich ist, können Sie einen Vertreter mit der Abholung beauftragen. Dazu füllen Sie bitte eine Vollmacht aus und geben sie Ihrem Vertreter mit.

Falls Ihr Visumantrag abgelehnt wurde, kann das verschiedene Gründe haben. Wir nennen Ihnen diese Gründe in einem Ablehnungsbescheid.

Sie können auch jederzeit einen neuen Antrag mit vollständigen, aussagekräftigen und überprüfbaren Unterlagen stellen.

Gute Reise! Hinweise für Visuminhaber

Wenn alle Angaben auf Ihrem Visumetikett korrekt sind, steht Ihrer Reise nichts mehr im Weg. Bitte prüfen Sie dies, sobald Sie Ihren Pass wieder in den Händen halten. Fehler sollten Sie uns bitte sofort mitteilen, damit wir Ihnen ein neues Visum ausstellen können.

Ihr Visum weist Ihren vollständigen Namen, Ihre Passnummer und Ihr Foto aus. Angegeben ist die Anzahl der Aufenthaltstage und die Gültigkeitsdauer des Visums, also die Zeit, die Sie bis zum Erhalt Ihres inländischen Aufenthaltstitels haben.

Vergessen Sie daher nicht, sich direkt nach Einreise in Deutschland beim Einwohnermeldeamt anzumelden und einen Termin bei der Ausländerbehörde zu vereinbaren. Mit dem Einreisevisum können Sie innerhalb des Schengen-Raums reisen.

nach oben